Sehr geehrter Fragesteller,
für Ihren Fall dürften Absatz II Sätze 3 und 5 entscheidend sein. Satz 5 lautet:
Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendung eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerksleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist.
Daher müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Zunächst ist zu klären, ob der Vermieter die Reparaturen selber ausführt oder für die Reparatur einen Handwerker beauftragt, der eine Rechnung hierfür ausstellt. Wenn es sich um Reparaturen handelt, für die ein Handwerker beauftragt wird, ist die erste Voraussetzung erfüllt.
Als 2. müsste geklärt werden, ob es sich bei dem spezifizierten Betrag "Sonstige Miete" in Ihrem Mietvertrag um eine Pauschale handelt, die Sie unabhängig davon zahlen müssen, ob Schönheitsreparaturen oder kleine Instandhaltungen anfallen, oder ob es sich dabei um Vorauszahlungen handelt, über die regelmäßig eine Abrechnung vergleichbar der bei den Betriebskosten erfolgt. Wenn es sich um Leistungen handelt, die Ihnen gegenüber regelmäßig abgerechnet werden, dann ist die 2. Voraussetzung erfüllt. Wenn Ihr Vertrag dafür eine Pauschale vorsieht, ist sie nicht erfüllt, sondern die gesamte Aufwendung eine Betriebsausgabe des Vermieters im Sinne des Absatz 2 Satz 3 was eine Absetzbarkeit nach § 35a ausschließen würde.
Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind können Sie die Arbeitskosten absetzen. Absatz II Satz 3. Die Materialkosten sind dagegen nicht absetzbar. Dies ergibt sich aus der Formulierung „gilt nur für… “ in Satz 3.
Für den Fall dass die beiden Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass Ihr Vermieter die Ihnen erteilte Abrechnung nach absetzbaren Arbeitskosten und nicht absetzbaren Materialkosten aufschlüsseln muss.
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