Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Kosten des Ventilators
Hier handelt es sich um in Gewährleistungsfall, so dass der Rechnungsbetrag entsprechend zu kürzen ist. Hier wäre es ratsam, die ursprüngliche Rechnung der Firma 1 für den Ventilator vorzulegen, um den Gewährleistungsfall zu dokumentieren. Entsprechende Mängelbeseitigungsrechte richten sich nach §§ 437
, 438 BGB
bzw., §§ 634
, 634a BGB
.
2. Kosten der Firma 2
Ein Anspruch gegen Firma 1 in Höhe der Rechnung der Firma 2 ist dann gegeben, wenn der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Bei dem Schaden an der Wärmpumpe handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der durch das unterlassene Entlüften verursacht wurde.
Für Mangelfolgeschäden ist als sonstiger Schaden in § 280 Abs. 1 BGB
geregelt. Nach Ihren Angaben und den Angaben des Handwerkers bestand ein entsprechender schuldhaft verursachter Mangelfolgeschaden.
Problematisch ist hier für Sie die Beweisführung. Daher sollten Sie sich von Firma 2 eine entsprechende schriftliche Bestätigung geben lassen, dass zum einen die Wasserpumpe als defekt entsorgt wurde und das der Schaden aufgrund der fehlenden Entlüftung verursacht wurde.
Können Sie einen solchen Nachweis nicht führen, können Sie Ihren Gegenanspruch – Reduzierung der Rechnung – jedenfalls gerichtlich nicht durchsetzen. Ggfs. besteht hier die Möglichkeit einer Einigung.
Sollte die Firma 1 den Anspruch gerichtlich einfordern, empfehle ich einen Kollegen zu beauftragen. Für diesen Fall wäre der Handwerker der Firma 2 als Zeug zu hören, soweit es auf die Beweisbarkeit des Manglfolgeschadens ankommt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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