Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie keine Kenntnis haben, ob Ihre Halbschwester adoptiert worden ist, sollten Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins als Alleinerbe beim Nachlassgericht stellen.
Als Erbe sind Sie nicht verpflichtet alle Möglichkeiten anderer gesetzlicher Erben erschöpfend zu recherchieren. Sie dürfen beim Nachlassgericht nur keine falschen Angaben machen. Da Sie nur wissen, dass Ihre Halbschwester nicht Abkömmling Ihres Vaters ist, können Sie gegenüber dem Nachlassgericht auch keine anderen Angaben machen. Das Nachlassgericht wird idR selbst eigene Ermittlungen durchführen und dann entsprechend den Erbschein ausstellen.
Einen Notar für die Beantragung des Erbscheins ist nicht notwendig, dies ist direkt beim Nachlassgericht möglich. Wenn Sie hinsichtlich der Formulierung Hilfe benötigen, können Sie einen Notar oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Formulierung beauftragen.
Die Kosten der Erteilung eines Erbscheins richten sich nach dem Wert des Nachlass. Da der Erbscheinsantrag idR mit der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verbunden wird fallen 2 Gebühren nach Kostenordnung an.
Bei einem Nachlass in Höhe von EUR 100.000 betragen die Kosten beispielsweise EUR 414,00. Sie erhalten einen Gebührenbescheid vom Nachlassgericht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
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