Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gerne wie folgt beantworten möchte.
Da eine echte Mankoabrede nicht getroffen worden ist, die unter bestimmten eng umrissenen Voraussetzungen eine verschuldensunabhängige Haftung der Arbeitnehmerin würde begründen können, bleibt es bei den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundlagen, für die im Arbeitsrecht jedoch einige Besonderheiten gelten.
Erforderlich ist eine schuldhafte Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin, die zu einem Schaden geführt hat. Die Pflichtverletzung besteht in der Nichtausführung einer Anweisung im Rahmen Ihrer arbeitgeberseitigen Weisungsbefugnis. Zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf dürfte zu erheben sein, d.h. diese Pflichtverletzung wäre auch schuldhaft von ihr begangen.
Ich möchte jedoch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen darzulegen haben und im Bestreitensfalle auch zu beweisen hätten. Die Führung eines solchen Nachweises ist zumindest hinsichtlich Ihrer Weisung nicht unproblematisch, da diese nicht in schriftlicher Form vorliegt. Möglicherweise können Sie jedoch andere MitarbeiterInnen als Zeugen hierfür benennen.
Der Schaden ist zudem aufgrund der Pflichtverletzung eingetreten und wäre nach Ihren Angaben bei ordnungsgemäßem Verhalten (Verbringung in den Tresor) nicht eingetreten.
Sie werden allerdings in keinem Fall den ganzen Schaden von der Arbeitnehmern ersetzt verlangen können. Allenfalls bei Vorsatz könnten Sie den gesamten Schaden ersetzt verlangen. Dies scheidet hier aus, da der Vorsatz der Arbeitnehmerin sich auch auf den Schadenseintritt beziehen müsste.
Dem Arbeitnehmer kommt im Arbeitsrecht bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten eine Haftungserleichterung zugute. In Fällen von Fahrlässigkeit wird in der Regel nur ein Teil des Schadens zu ersetzen sein. Als grobe Faustformel gilt hier die Hälfte. Kriterien hierfür sind neben dem Grad des Verschuldens die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts, das Einkommen des Arbeitnehmers in Relation zum Schaden sowie die Versicherbarkeit des Schadensrisikos, das sich realisiert hat. Besonders die letzten beiden Punkte dürften hier zu einer Reduzierung Ihrer Ansprüche führen. Ein Viertel bis maximal die Hälfte des Schadens erscheint jedoch realisierbar. Möglicherweise gibt es ja auch die Möglichkeit unter Hinweis auf den hier gegebenen Rechtsrat, sich gütlich auf einen Teilbetrag ggf. mit Ratenzahlungsvereinbarung zu einigen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf den gegebenen Angaben basiert, daneben aber andere Punkte relevant sein könnten, die ein möglicherweise anderes Ergebnis nahe legen würden. Eine umfassende und verbindliche Beratung ist daher nur im Wege einer Mandatserteilung möglich, für die ich Ihnen gerne zur Verfügung stehe.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner rechtlichen Einschätzung des geschilderten Sachverhalts zunächst weitergeholfen zu haben.
Für eine etwaige Mandatserteilung nutzen Sie bitte die oben genannten Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
Sehr geehrter Herr Kraft,
vielen Dank für die schnelle und objektive Antwort, sie entspricht meiner Anahme als Laie.
Die betreffende Mitarbeiterin behauptet nun im Nachhinein, kein Bargeld in der Kasse belassen zu haben.
Eine sofortige Bargeldinventur nach dem Einbruch weist das Gegenteil aus.
Dies ist durch Zeugen beweisbar.
Auch meine ausdrückliche mündliche Anweisung, wie mit dem Kassenbargeld nach Ladenschluss umzugehen ist, wegen der Nichtversicherbarkeit vom höheren Beständen als 60€ pro Kasse, kann bezeugt werden. Grund: Vor nicht allzu langer Zeit fand bereits ein Einbruchsversuch statt.
Frage:
Ließe sich all das belegen, und es erginge ein Urteil, in dem die Angestellte zumindest eine Mithaftung trifft (egal in welcher Höhe), mit welchen Kosten hätte ich zu rechnen? Dies könnte ja als Vergleich vor Gericht aufgefasst werden.
Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank auch für Ihre Nachfrage.
Wenn man hier von einem Streitwert von 2.500 € ausgeht (einzuklagender Betrag), würden für ein Urteil Gerichtsgebühren von 243,- € zzgl. Auslagen anfallen. Bei einem Vergleich würden 81,- € zzgl. Auslagen anfallen.
Dazu kämen möglicherweise Kosten für die Beauftragung eines eigenen Anwalts, was im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwar ratsam, aber nicht Prozessvoraussetzung ist. Im Zivilprozess werden die Kosten für die Rechtsbeistände üblicherweise nach dem Anteil des Obsiegens und Verlierens zwischen den Parteien des Prozesses verteilt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei die Kosten für ihren Rechtsbeistand selbst, so dass Sie jedenfalls nicht Gefahr laufen, den Rechtsbeistand Ihrer Angestellten zahlen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt