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Haftung eines Bürgen

| 18. Juli 2008 09:22 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Hallo,
es geht darum, dass ich einen Großauftrag verloren hatte und versuchen musste, wieder einen neuen zu erhalten, da ich nebenberuflich selbständig bin. Durch den Verlust dieser Einnahme, war ich einen Monat später nicht in der Lage, die Bank zu bedienen. Ich trat an den Bürgen heran und bat ihn um Übernahme der Bankraten. Wir vereinbarten, dass ich versuchen werde, einen neuen Auftrag zu bekommen und die Ratenzahlung ab September wieder aufnehmen werde. Er hat dies dann auch getan. Bei einem unserer Treffen erzählte er mir dann mal so Larifari, dass er eine Summe in Höhe von 5000 Euro in meinen Kredit eingezahlt hätte, damit die Laufzeit verkürzt würde. Ich schaute ihn einfach nur mit großen Augen an und fragte, warum er das denn getan hätte. Er meint: Vielleicht, weil er verrückt wäre, keine Ahnung".
Im Juni ist es dann zu einem Streit zwischen ihm und mir gekommen, sodass ich seine Hilfe unter allen Umständen nicht mehr wollte. Zwischenzeitlich habe ich auch wieder Arbeit gefunden gehabt. Zwar nicht mehr in diesem Ausmaß wie vorher, aber immerhin etwas.
Ich bin dann direkt zur Bank und habe darum gebeten, dass ich die Rate wieder selbst übernehmen werde. Dies wurde dann auch eingetragen. Dem Bürgen teile ich mit, dass ich ab sofort die Rate wieder selbst übernehmen werde. Darauf bekam ich als Antwort, dass er unverzüglich eine Summe in Höhe von 8000 Euro zurückgezahlt haben wollte (Einlage einmalig und Raten). Ich war total geplättet und er zog mir praktisch den Boden unter den Füßen weg.
Klar weiß ich, dass er das Geld wieder zurückbekommt, obwohl die Bank sagt, dass ich mir einen Anwalt nehmen sollte, da er als Bürge verpflichtet sei, die Ratenzahlung aufzunehmen, wenn der Gläubiger nicht zahlen kann.
Ich habe ihm drei Vorschläge gemacht:
1. Rate in Höhe von 50 Euro im Monat (mehr ist leider nicht drin)
2. Er löst den kompletten Kredit bei der Bank ab und ich zahle an ihn dann die Bankrate
3. Er soll sich das Geld bei der Bank wieder zurückzahlen lassen, da er gute Kontakte abgeblich auf den hohen Ebenen hätte.
Er ist auf keinen der Vorschläge eingegangen. Er besteht auf sein Geld und darauf, was abgemacht war, nämlich, dass ich ab September die Raten wieder übernehme und dass er und ich einen Haushaltsplan aufsetzen und alle Ein- und Ausgaben kontrollieren. Es soll alles nach seinem Gedünken passieren.

Durch diesen Streit aber fühle ich mich psychisch nicht mehr in der Lage, mit ihm zusammenzuarbeiten. Ich kann ihm auch nicht das Geld zurückzahlen in einer Summe, da ich mit unserem Gesamteinkommen gerade mal über die Runden komme, zumal wir auch noch 3 Kinder in der schulischen Ausbildung haben.

Fragen:
1. Hat die Bank Recht mit ihrer Ansicht, dass er verpflichtet ist als Bürge in so einer Situation einzutreten?
2. Kann er eine Privatinsolvenz anmelden, nur, weil er auf sein Geld beharrt? Diese Insolvenz hat er mir angedroht.
3. Wie kann ich die Familie vor einem finanziellen Ruin schützen und vor ihm?

Ich fühle mich wirklich sehr hilflos und ohnmächtig. Er konnte doch froh sein, dass ich ihn überhaupt informiert hatte mit den Raten und das Kind nicht erst in den Brunnen habe fallen lassen. Ich wäre sehr froh, wenn ich eine aussagekräftige Antwort erhalten könnte.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an dieser Stelle nur eine vorläufige Einschätzung möglich ist und das eine vollwertige Beratung nicht ersetzt werden kann, auch im Hinblick auf den gebotenen Einsatz.

1. Grundsätzlich hängt die Eintrittspflicht des Bürgen von der vertraglichen Vereinbarung also vom Inahlt der Bürgschaftsurkunde ab. Der Bürge muß in der Regel erst auf Aufforderung des Gläubigers leisten, wenn der Hauptschuldner seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Wenn die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB nicht ausgeschlossen ist, kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers sogar verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolgslos die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben hat. Ich verstehe Sie so, dass der Bürge zumindest die 5000 € freiwillig ohne Aufforderung gezahlt hat, dies wäre dann ohne Rechtsgrund geschehen.

Die Zahlung der Raten dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein, denn Sie konnten nicht zahlen und die Bank hätte dann wahrscheinlich den Bürgen in Anspruch genommen. Allerdings hängt die Verpflichtung wie gesagt vom genauen Wortlaut der Bürgschaft ab. Die Zahlung der 5000 € sind nicht Zahlung auf die Bürgschaft zu werten, diesen Betrag sollte die Bank zurückerstatten.

Wegen der gezahlten Raten hat der Bürge aber einen Rückzahlungsanspruch gegen Sie nach § 774 BGB .

2. Eine Privatinsolvenz kann der Bürge nicht anmelden, dafür ist Voraussetzung das der Schuldner zuvor eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchläuft, dies muss der Schuldner selbst tun. Bei Ihnen dürften die Voraussetzungen der Regelinsolvenz nicht vorliegen, was aber zu prüfen wäre. Nur dann könnte der Bürge selbst Insolvenzantrag gegen Sie stellen.

3. Sie sollten einen Anwalt beauftragen. Ihre bisherigen Vorschläge waren durchaus vernünftig. Sie sollten mit dem Bürgen nur noch über den Anwalt sprechen. Wenn der Bürge sie verklagt, droht Ihnen im schlimmsten Fall die Zwangsvollstreckung, aber in aller Regel ergibt sich spätestens im Verfahren die Möglichkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Sie sollten sich nicht unter Druck setzen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2008 | 10:57

Ich bin ja bereit, die 8000 Euro zurückzuzahlen, aber nicht so, wie er es möchte in einem Betrag, sondern in Raten, wie es mir möglich ist. Ich zahle auch den einmalig gezahlten Betrag zurück in Höhe von 5000 Euro.
Es ist einfach nur die Angst, von ihm plötzlich einen Mahnbescheid im Briefkasten zu haben oder eben, wie er es schon angedroht hat, eine Insolvenz. Er behauptet, dass dies für jeden möglich sei, eine Insolvenz anzumelden, wenn er als Gläubiger von mir als Schuldner das Geld nicht wiederbekommt.
Was ist eine Regelinsolvenz? Was passiert bei der Zwangsvollstreckung?

Und vielen Dank für Ihre außerordentlich gut Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2008 | 12:53

Sehr geehrter Fragesteller,

der Gläubiger ist nicht verpflichtet Teilzahlungen zu akzeptieren, tut es aber meist aus praktischen Gründen. Gegen einen Mahnbescheid können Sie Widerspruch einlegen, der Bürge müßte dann reguläre Klage erheben und zwar zunächst auf seine Kosten. Die Regelinsolvenz gilt für Selbstständige und für Firmen, diese kann von jedem Gläubiger beantragt werden. Für Sie würde aber die Verbraucherinsolvenz gelten, auch wenn Sie selbstständig waren, wenn gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (Lohn von Angestellten) und wenn Sie weniger als 20 Gläubiger haben.

Der Bürge kann daher gegen Sie Insolvenzantrag stellen, allerdings würde ohne Schuldenbereinigungsplan das Verfahren zunächst ruhen. Das Gericht müßte außerdem festellen, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, was bei Ihnen nicht der Fall sein dürfte.
Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit weiterer Durchführung würde leztlich für den Bürgen zum Verlust der Forderung führen.

Bei der Zwangsvollstreckung versucht der Gläubiger an sein Geld zu kommen und zwar durch Pfändung durch den Gerichtsvollzieher oder durch andere Maßnahmen, wie etwa Kontenpfändung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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