Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund der Sachverhaltsschilderung läßt sich Ihre Frage nicht beantworten.
Sie schreiben, ein Schenkungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Ich vermute, daß Sie damit zum Ausdruck bringen wollen, daß es keinen schriftlichen Vertrag gäbe.
Für eine Schenkung ist aber Schriftform nicht erforderlich, so daß hier durchaus eine Schenkung in Betracht kommt. Dafür spricht die Formulierung, es habe sich um einen Zuschuß gehandelt.
Alternativ kommt die Gewährung eines Darlehens in Betracht.
2.
Ob eine Schenkung, z. B. wegen groben Undanks, zurückgefordert werden kann, läßt sich anhand des Sachverhalts nicht ersehen. Deshalb ist ein Rückforderungsanspruch, sollte es sich um eine Schenkung handeln, wegen fehlender Sachverhaltsangaben nicht prüfbar.
Ob es sich um ein Darlehen handelt, ist aus der Schilderung des Sachverhalts auch nicht zu entnehmen. Kennzeichen eines Darlehens wäre eine Vereinbarung der Rückzahlung. Hier sollte also geprüft werden, ob es eine solche Vereinbarung gibt und ob sie ggf. beweisbar ist.
3.
Im Ergebnis heißt das, daß der Sachverhalt sehr präzise aufgeklärt werden müßte, um überhaupt eine Grundlage für eine rechtliche Würdigung zu haben.
So, wie die Sachlage beschrieben ist, ist jedenfalls ein Rückforderungsanspruch nicht erkennbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt