Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Zur Rückzahlung des Darlehens ist zunächst der Darlehensnehmer, also Herr AAA, verpflichtet. Nur er haftet zunächst im Verhältnis zur KfW-Bank für die Darlehenssumme.
Ein Regressanspruch des Herrn AAA ist dem Grunde nach aber sowohl gegen Herrn BBB als auch gegen die ABC-Bank möglich.
Für einen Anspruch gegen die ABC-Bank müsste sich gerichtsfest beweisen lassen, dass diese positive Kenntnis davon hatte, dass der Mustershop des Herrn BBB zu keinem Zeitpunkt die im Business-Plan vorgezeichneten Umsätze erwirtschaftet hat bzw. würde erwirtschaften können und dass für die Geschäftskonzepte der Franchisenehmer gleiches gegolten hat.
Es würde wohlgemerkt nicht ausreichen, wenn die Bank ein Scheitern des Konzepts lediglich für möglich gehalten hat, jedoch ein Gelingen des Konzepts in ihren Augen mindestens ebenso wahrscheinlich war.
Um der Bank eine entsprechende Pflichtverletzung nachzuweisen, müssten hierfür natürlich entsprechende Beweise (Zeugenaussagen, Schriftstücke u.ä.) vorgelegt werden können. Wenn dies gelingt, besteht zumindest eine gewisse Erfolgsaussicht, dass der Bank grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
Noch höhere Anforderungen wären an den Beweis der Tatsache zu stellen, dass Herr BBB und seine ehemaligen Mitarbeiter der Bank bösgläubig zusammengewirkt haben, damit sich Herr BBB an den ausgezahlten Darlehen bereichern kann. Ein solcher Nachweis scheitert in der Praxis oft an der Beweisbarkeit.
Grundsätzlich würde der Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens aber genügen. Denn wenn feststehen sollte, dass die Bank die Anträge bei der KfW-Bank gestellt hat, obwohl ihr positiv bekannt war, dass es von vornherein an der nötigen Tragfähigkeit der geplanten Unternehmung gefehlt hat, hätte sie insofern ihre Beratungs- und Betreuungspflichten verletzt.
Nachzuweisen wäre des weiteren, dass der Schaden (= die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenssumme) auch bei fachgerechter Beratung nicht eingetreten wäre. Dieser Beweis wäre unproblematischer zu führen, denn die Mitwirkung einer Hausbank ist in der Regel zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines KfW-Darlehens. Ohne Mithilfe der Bank bzw. bei fachgerechter Beratung, nach der man Herrn AAA von einer Darlehensnahme abgeraten hätte, wäre es daher nicht zu der Darlehensvergabe gekommen.
Ob sich die Ansprüche des Herrn AAA, die jdf. dem Grunde nach bestehen können, letztlich auch realisieren oder aber aufgrund mangelnder Beweisbarkeit nicht werden durchsetzen lassen, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Möglich wäre es danach, sowohl zivil- als auch strafrechtlich gegen die Bank vorzugehen. Ein nur strafrechtliches Vorgehen würde zwar nicht dazu führen, dass Herr AAA seinen eigenen zivilrechtlichen Anspruch durchsetzen könnte. Die Erkenntnisse, die die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Ermittlungen gewinnen, liessen sich aber möglicherweise in einem anschliessenden Zivilprozess verwerten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt