Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich sieht eine GbR eine vollumfängliche Haftung des Gesellschafters vor. Gleichwohl ist, bevor der Gesellschafter aus seinem Gesellschafterverhältnis in Anspruch genommen wird, zunächst die GbR als Rechtsperson in Anspruch zu nehmen.
Insoweit haften Sie als Gesellschafter über Ihre Einlage hinaus mit Ihrem Privatvermögen, also unbeschränkt
Eine Beschränkung der Haftung auf die Einlage bei einer vergleicbaren Rechtsform ist die Kommanditgesellschaft. Für einen bestimmten Gesellschafterkreis ist die Haftung auf seine Einlage beschränkt(Kommanditisten), soweit die Einlage geleistet wurde. Eine solche KG bedarf jedoch der Führung eines Handelsgewerbes sowie einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär).
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.