Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vereinfacht gesagt, ist dies die Frage, wem die Zahlung von X-Schwester zuzurechnen ist. Selbstverständlich besteht zum Beispiel ein Rückzahlungsanspruch, wenn ein Dritter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt. Ebenso besteht ein Rückzahlungsanspruch, wenn ein Dritte versehentlich Geld an die Gesellschaft ohne Rechtsgrund überweist.
Andererseits besteht auch die Möglichkeit einen Dritten von einer Schuld zu befreien. Lassen Sie mich dies – sozusagen als Idealfall – für den vorliegenden Fall als Beispiel schildern:
X ist nicht flüssig und geht zu seiner Schwester (S). Er sagt: „Ich schulde der GbR einen Betrag in Höhe von x EUR, kannst du mir das Geld übergangsweise auslegen, damit ich diese Schuld begleichen kann?" S erwidert: „Das kann ich gerne tun, am besten ich überweise das Geld direkt an die GbR und du zahlst es mir einfach dann zurück, wenn du wieder flüssig bist". Anschließend überweist S das Geld an die GbR und vermerkt im Betreff „Erfüllung der Forderung von X"
In diesem Fall würde S keinen Rückzahlungsanspruch gegen die GbR haben, sondern müsste direkt gegenüber X vorgehen.
Vorliegend müsste man genau prüfen, ob hier ein solcher Fall vorlag, nämlich ob S erkennbar nicht selbst der GbR Geld zur Verfügung stellen wollte, sondern lediglich die Schuld von X begleichen wollte. Das ist nach den Gesamtumständen zu bewerten. Indizien können die zeitliche Nähe und vor allem der Überweisungszweck (Betreff) sein, sowie sonstige Unterlagen (z.B. E-Mail von X, dass S für ihn bezahlt, etc.)
Für einen Rückzahlungsanspruch Ihrer Frau gilt nichts anderes. Auch hier wäre genau zu prüfen, ob die Zahlung Ihnen „zuzurechnen" ist. Davon dürfte man bei einem gemeinsamen Konto wohl ausgehen können.
Gerne schildern Sie mir noch die Begleitumstände per kostenloser Nachfrage oder E-Mail (info@rechtsanwalt-kromer.de), damit ich meine Antwort präzisieren kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen