Eine Haftung scheidet hier weitgehend aus. Nach einem Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 14. Januar 2005 (Az 5 W 1/05
) wird durch den Abdruck der Werbeanzeige ein Verlag nur als Werkzeug seines eigenverantwortlich handelnden Auftraggebers tätig. Denn grundsätzlich nimmt ein Zeitungsverlag keinen Einfluss auf den Inhalt der Werbeanzeigen seiner Inserenten und dies wird - durch die Kenntlichmachung als Werbeanzeige - auch nach außen hin deutlich.
Wenn die Werbemailings von den Abonnenten deutlich als Werbeanzeigen zu erkennen sind und die darin getätigten Aussagen damit nicht als die Ihrigen sondern als Angaben des Werbenden zu verstehen sind, ist für den Inhalt allein dieser zuständig.
Anders sieht die Sachlage aus, wenn Sie als Herausgeber des Newsletters einen eigenen „Tatbeitrag“ geleistet haben. Die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2004, 860
, 864 - Internet-Versteigerung). Wenn Sie wissentlich falsche, betrügerische oder sonstige unzulässige Werbeanzeigen veröffentlichen. Eine Haftung kommt wenn also nur mit eigenem Verschulden in Betracht. Bei offensichtlich betrügerischen Angeboten kann ein Mitverschulden und damit eine Haftung begründet werden.
Grundsätzlich haben Sie nicht die Verpflichtung Werbeaussagen eines Anzeigenkunden auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Erst wenn Ihnen die Rechtswidrigkeit bekannt ist oder bekannt sein müsste entsteht für Sie unter Umständen ein Risiko. Wenn Sie wissen, dass es die Firma tatsächlich nicht gibt oder aufgrund der Umstände davon ausgehen müssen und hierdurch Anleger geschädigt werden, ist eine Haftung als „Gehilfe“ sicherlich nicht auszuschließen.
Prozessual muss der Geschädigte Ihnen aber ein Verschulden (und damit auch die Kenntnis) nachweisen. Er hat insoweit die Beweislast. Dieses dürfte aber nur schwer zu belegen sein.
Sehr geehrter Herr Straeter,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort.
Wir haben noch folgende Nachfrage:
Müssen Anzeigen, bei denen nicht oder nicht eindeutig ersichtlich ist, welches Unternehmen hinter der Anzeige steckt bzw. wer die Anzeige beauftragt/geschaltet hat, durch einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden? Zum Beispiel also durch eine zusätzliche Anzeigenkennzeichnung á la "Der obige Text ist eine Anzeige der Firma XY, 12345 Firmensitz".
Danke für Ihre Antwort!
Bei Werbeanzeigen betseht keine Impressumspflicht wie bei Internetseiten. Es müssen also weder Kontaktdaten noch sonstige Angaben aufgenommen werden. Naturgemäß wird der Werbende ohnehin zu erkennen sein, wenn er für seine Produkte wirbt. Sie müssen also keinen Zusatz hinzufügen mit einem Hinweis auf Ihren Auftraggeber.