Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Die Bürgschäft könnte sittenwidrig sein. Voraussetzung hierfür ist krasse finanzielle Überforderung. Eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen liegt vor, wenn eine alle Umstände (Alter, Ausbildung, Fähigkeiten und familiäre und wirtschaftliche Belastungen, Höhe des Haftungsrisikos, persönliche Interessen) berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens oder Vermögens zu bezahlen. Es kommt dabei entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme an.Spätere Vermögensverschlechterung wegen Arbeitslosigkeit und Scheidung bleiben außer Betracht. Die Bürgschaftsübernahme ist unwirksam, soweit sie die Möglichkeiten des Bürgen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bei weitem übersteigt. Hinzu kommen muss in der Regel ein enges persönliches Verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Darlehensnehmer, z. B. eine Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft oder familiäre oder enge freundschaftliche Beziehungen. In diesen Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermutet, dass hohe in keinem Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen stehende Bürgschaften rein aus enger emotionaler Verbundenheit zum Darlehensnehmer übernommen werden und die Bank dies in unzulässiger Weise ausgenutzt hat. Hier liegt eine solche Sittenwirdrigkeit m.E. nicht vor, da die Bürgschaft wohl auch für Ihre Schulden (als Gesellschafterin der GbR bzw. Geschäftsführerin) übernommen wurden.
2. Ob die Bank zur Geltendmachung der Sicherungsübereignungen verpflichtet ist, vermag ich ohne Einsichtnahme in die Unterlagen nicht zu sagen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Betreff: Haftung aus Bürgschaft – Rückfrage
Ihre 1. Antwort – letzter Satz
Meine Schulden aus der GbR waren nicht in der Bürgschaft einbegriffen.
Ich selbst war noch Darlehensnehmer für den ERP-Kredit, es war auch noch keine Umschreibung erfolgt.
Die Bürgschaft in Höhe von 192.163,00 DM bezieht sich auf alle Kredite und Darlehen meines Ehemannes – der zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer des Einzelunternehmens war.
Dies geht aus der Einzelaufstellung der zu sichernden Forderungen in der Bürgschaft detailliert hervor, d.h. man ließ mich als Ehefrau ( tätig in er Firma meines Mannes ) voll
für die Kredite und Darlehen des Einzelunternehmens bürgen.
Nach der Umschuldung meines ERP-Darlehens, 6 Monate später, wurde die Bürgschaft erneuert auf eine Bürgschaftssumme von 189.000,00 DM. Ich bürgte 100%ig für das Einzelunternehmen. Der Betrag aus der Umschuldung war nicht Bestandteil, sonst wäre die Höhe des ERP-Darlehens in die Bürgschaftssumme eingeflossen.
Im März 2000 wurde diese Bürgschaft als ungütig erklärt und durch eine neue Bürgschaft in
Höhe von 100.000,00 DM abgelöst. Wieder 100 % ig für das Einzelunternehmen.
War die Bürgschaft in Höhe von 192.163,00 DM gerechtfertigt, aus denen die nachfolgenden
Bürgschaften resultieren ?
Entschuldigen Sie die späte Beantwortung Ihrer Nachfrage.
Es kommt hier sehr auf den Einzelfall, insbesondere Ihr Gehalt als Angestellte des Einzelunternehmens und inwieweit Sie zB quasi "Geschäftsführerin" des Einzelunternehmens waren bzw. Ihr wirtschaftliches Interesse bezüglich des Unternehmens.
Zur Prüfung können Sie uns gerne die Unterlagen übersenden.
Mit besten Grüßen
RA Hermes