Grundsätzlich unterliegt auch der Quellcode von Software dem Urheberrecht.
Daraus resultiert, daß der Urheber das Recht hat zu entscheiden, wer sein Werk nutzen darf. Bei einer Nutzung des Werkes ohne Willen und Zustimmung des Urhebers durch einen anderen kann dieser Unterlassung und ggfls. Schadensersatz verlangen.
Wenn in Ihrem Fall die Firma1 eine Software entwickelt, liegt das Urheberrecht der Software bei dieser Firma. Die Software Vertriebs GmbH kann von der Firma1 lediglich ein Nutzungsrecht auch ein exklusives, ausschließliches Nutzungs- bzw. Vertriebsrecht erhalten - das Urheberrecht ist aber unübertragbar.
Ein Dritter, unabhängig ob es sich um einen Treuhänder, Gesellschafter oder Geschäftsführer handelt, darf das Urheberrecht der Firma1 nicht ohne deren Zustimmung verletzen. Soweit die GmbH ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht hat, kann sie den Quellcode verwenden, vorausgesetzt sie besizt vertragliches Nutzungsrecht das sich nicht nur auf den Vertrieb der Software sondern auch auf den Quellcode bezieht.
Die Weitergabe wäre aber auch in diesem Falle nur durch den Nutzungsrechteinhaber zulässig, also der Firma1. Dritte Personen, auch Gesellschafter, Treugeber etc. haben keine Rechte wenn diese nicht explizit eingeräumt wurden.
Der Geschäftsführer haftet bei Weitergabe des Quellcodes persönlich mit seinem Vermögen nur dann, wenn ihm ein sogenanntes deliktisches Verhalten vorzuwerfen ist. Wenn der Geschäftsführer also bewußt das Urheberrecht verletzt, begeht er unter Umständen eine Straftat und ist in der Folge zum Schadensersatz verpflichtet. Die persönliche Haftung tritt aber nur dann ein, wenn der Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt hat. Eine persönliche Haftung scheidet aus, wenn ein Dritter z.B. der Treugeber ohne Wissen und Wollen des Geschäftsführers gehandelt hat.
Firma1 kann als Urheberrechtsinhaber Unterlassung der Nutzung von Frima2 verlangen. Firma2 kann sich nicht darauf berufen den Quellcode regulär gekauft zu haben, da nach deutschen Recht kein "gutgläubiger Erwerb" (§932 BGB
) von abhanden gekommenen Sachen möglich ist, darunter fällt auch geistiges Eigentum.
Ein Schadensersatzsanspruch gegen Firma2 besteht nur dann, wenn diese gewußt hat dass das Urheberrecht eines anderen verletzt wurde oder dies hätte erkennen müssen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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