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Haftung bei Dachausbau / Mietminderung und sonstige Kosten

| 9. Februar 2012 23:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:50

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor ca 2 Jahren eine Eigentumswohnung in einem Wohnhaus mit 8 unterschiedlichen Eigentümern erworben. Die Wohnungen wurden von eine Wohnungsgesellschaft verkauft und es handelt sich um einen Altbau ca 1900 in einem generell ganz gutem Zustand.
Im Kaufvertrag wurde mit eingewilligt, dass das Dachgeschoss nach dem Verkauf der Mietwohnungen extra verkauft wird und dieses ausgebaut werden darf. Die Eigentümer haben diesem Ausbau zugestimmt.

Der Dachausbau hat nun begonnen und aufgrund des Kälteeinbruchs kann die darunterliegende Wohnung nicht mehr auf über 15 Grad mit der normalen Zentralheizung erwärmt werden. Laut meinem Mieter war dies im letzten Jahr nicht der Fall und muss im Zusammenhang mit dem gestarteten Ausbau stehen.

Meine Frage nun:

Habe ich als Eigentümer einen Anspruch darauf, dass das Planungsbüro, oder der Bauherr Abhilfe schaft, zb kurzfristige Deckenisolierung, Wärmestrahler (incl Stromkosten) usw.

Wie verhält es sich auch bei evtl Mietminderungen wegen der Kälte, auch zukünftig zb bei Lärm usw ?
Habe ich hier Regressansprüche gegenüber dem Bauherrn des Dachausbaus ?

Ich selbst habe nichts mit dem Dachausbau zu tun, bin aber dadurch betroffen da mir die Wohnung direkt unterhalb gehört und sich der Mieter natürlich an mich wendet

Vielen Dank + Schöne Grüsse

10. Februar 2012 | 00:25

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie sich in einer Wohnungseigentümergemeinschaft befinden (WEG).

Nach § 14 WEG ist jeder Miteigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Die Frage des "ob" des Ausbaus ist bereits geklärt aufgrund der Einwilligung, jedoch nicht die Art und Weise des Ausbaus und unter welchen Umständen dies passiert.

Der Bauherr ist hierbei in der Pflicht, entweder den Ausbau auf die Sommermonate zu verschieben oder aber die Wärmezufuhr so zu regeln, dass Ihre Wohnung noch ausreichend beheizt werden kann. Andernfalls können Sie Schadensersatz von diesem verlangen.

Hinsichtlich der möglichen Mietminderung durch Ihren Mieter zum Beispiel wegen Lärm muss dies allerdings in Kauf genommen werden, wenn die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden und sich die Belästigungen im normalen Rahmen halten, da der Ausbau vorhersehbar war und kein Verschulden am Lärm vorliegt. Dies hätte sonst direkt beim Kauf anderweitig geregelt werden müssen.


Fazit:

Mietminderung wegen niedriger Temperatur oder zum Beispiel Wassereinburch = Schadensersatzanspruch gegen den Bauherren.

Mietminderungsersatz wegen Lärm / Schmutz, wenn sich dieses im üblichen Rahmen verhält ist, ist nicht möglich.


Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2012 | 01:59

Vielen Dank für die sehr gute Beantwortung !!

Ich hätte hier noch als Nachfrage:

Müsste hier auch die Hausverwaltung gegenüber den Bauherrn aktiv werden, da es sich um einen Eingriff in Gemeinschaftseigentum handelt ?

und fallen die Stromkosten zum Betrieb der Heizstrahler unter den Schadenersatz der gefordert werden kann

Vielen Dank + Schöne Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2012 | 11:50

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Gemeinschaftseigentum betroffen ist, ist es natürlich auch Aufgabe der Hausverwaltung, sich um die Sicherung des Eigentums zu kümmern, wenn Schäden drohen, zum Beispiel durch eine unsachgemäße Vorbereitung der Renovierungsarbeiten.

Sollte diese noch nicht informiert sein, sollte dies umgehend nachgeholt werden.

Sofern dem Bauherren entweder das Verschieben auf die Sommermonate möglich ist oder aber er eine andere Isolierung wählen kann, ohne dass eine zusätzliche Stromheizung erforderlich ist, können Sie die zusätzlichen Stromkosten auf den Bauherren umlegen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2012 | 12:08

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Vielen Dank !! Hilft mir sehr die ersten Schritte zu unternehmen !

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Februar 2012
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