Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie sich in einer Wohnungseigentümergemeinschaft befinden (WEG).
Nach § 14 WEG
ist jeder Miteigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Die Frage des "ob" des Ausbaus ist bereits geklärt aufgrund der Einwilligung, jedoch nicht die Art und Weise des Ausbaus und unter welchen Umständen dies passiert.
Der Bauherr ist hierbei in der Pflicht, entweder den Ausbau auf die Sommermonate zu verschieben oder aber die Wärmezufuhr so zu regeln, dass Ihre Wohnung noch ausreichend beheizt werden kann. Andernfalls können Sie Schadensersatz von diesem verlangen.
Hinsichtlich der möglichen Mietminderung durch Ihren Mieter zum Beispiel wegen Lärm muss dies allerdings in Kauf genommen werden, wenn die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden und sich die Belästigungen im normalen Rahmen halten, da der Ausbau vorhersehbar war und kein Verschulden am Lärm vorliegt. Dies hätte sonst direkt beim Kauf anderweitig geregelt werden müssen.
Fazit:
Mietminderung wegen niedriger Temperatur oder zum Beispiel Wassereinburch = Schadensersatzanspruch gegen den Bauherren.
Mietminderungsersatz wegen Lärm / Schmutz, wenn sich dieses im üblichen Rahmen verhält ist, ist nicht möglich.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für die sehr gute Beantwortung !!
Ich hätte hier noch als Nachfrage:
Müsste hier auch die Hausverwaltung gegenüber den Bauherrn aktiv werden, da es sich um einen Eingriff in Gemeinschaftseigentum handelt ?
und fallen die Stromkosten zum Betrieb der Heizstrahler unter den Schadenersatz der gefordert werden kann
Vielen Dank + Schöne Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Gemeinschaftseigentum betroffen ist, ist es natürlich auch Aufgabe der Hausverwaltung, sich um die Sicherung des Eigentums zu kümmern, wenn Schäden drohen, zum Beispiel durch eine unsachgemäße Vorbereitung der Renovierungsarbeiten.
Sollte diese noch nicht informiert sein, sollte dies umgehend nachgeholt werden.
Sofern dem Bauherren entweder das Verschieben auf die Sommermonate möglich ist oder aber er eine andere Isolierung wählen kann, ohne dass eine zusätzliche Stromheizung erforderlich ist, können Sie die zusätzlichen Stromkosten auf den Bauherren umlegen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt