Sehr geehrte Ratsuchende,
es kommt auf die genaue Lärmbelästigung an, die durch Messung zu ermitteln ist.
Wird eine Geräuschbelästigung festgestellt, welche eine Überschreitung der DIN 4109 darstellt, können bis zu 15 % der Brutto(Warm)miete angesetzt werden (LG Hamburg, Beschl.v. 26.03.2009, Az.: 333 S 65/08
).
Vergleichsurteile sind immer nur Entscheidungshilfen, können also weder die notwendige Messung zur feststellung der tatsächlich wahrnehmbaren Geräuschbelästigung, noch Argumentation ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo Herr Bohle,
heißt das, ich kann jetzt eigentlich garnichts machen, wenn man vorher nicht eine Lärmmessung gemacht hat?
Mir wäre es auch nicht wichtig, die Miete um 15% zu mindern, es können auch weniger sein.
Und wer muß dann so einen Lärmtest durchführen lassen, ich wahrscheinlich oder?
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Messung ist leider notwendig. Denn nur so kann festgestellt werden, ob Richtwerte überhaupt überschritten sind - und erst dann könnten Sie Rechte geltend machen.
Und diesen Test müssten Sie als Anspruchsteller schon vorweisen können, also müssen Sie ihn durchführen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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