Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist die Berufung statthaftes Rechtsmittel, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung wäre nach § 517 ZPO
innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils einzulegen.
Inwieweit eine solche Aussicht auf Erfolg hat, kann ohne Einsicht in die Verfahrensakten nicht verbindlich beurteilt werden.
Ich versuche Ihnen daher die grundlegende Problematik - soweit wie überhaupt möglich - zu beschreiben und rate im Zweifel Chancen und Risiken nochmals mit dem die Angelgegenheit bearbeitenden Rechtsanwalt durchzusprechen.
Eine Berufungsschrift müsste die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigekeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine neue Entscheidung gebieten enthalten. Außerdem müssten nach § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO
die neuen Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs - und Verteidigungsmittel zuzulassen sind bezeichnet werden.
Diesbezüglich sehe ich die Problematik, dass das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten als neues Beweismittel kaum zulassen würde.
Nach § 531 Abs.2 ZPO
sind nämlich neue Angriffs - und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht im ersten Rechtszug erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Einschätzung der Sach - und Rechtslage übermitteln. Ich hoffe jedoch, dass ich Ihnen zumindest eine hilfreiche "Zweitmeinung" ermöglicht habe.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Kurze Nachfrage mit der Bitte um eine (möglichst) kurze Antwort:
Ist es üblich, dass in derartigen Fällen ein Lärmprotokoll verlangt wird?
Danke.
Vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Da Sie nach dem Dafürhalten des Gerichts die Beweislast traf, die eine Minderung rechtfertigende Sachlage darzulegen und eben auch zu beweisen, wäre diesbezüglich ein "Lärmprotokoll" neben anderen Beweismitteln ein geeinetes Beweismittel gewesen.
Die Erstellung eines Lärmprotokolles ist gewiss nicht unüblich.
Daneben hätte ich an Ihrer Stelle die Polizeibeamten als Zeugen benannt. Hinsichtlich der mangelhaften Trittschalldämmung kommt eine Lärmmessung durch einen Sachverständigen in Betracht.
Gewiss sind die Obermieter rechtlich verpflichtet auf Sie entsprechende Rücksicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt