Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich hat die Vollstreckungsbehörde zu versuchen die Geldstrafen nach § 459 I StPO
beizutreiben, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt wird. Es soll tunlichst die Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden.
Steht allerdings für die Behörde fest, dass die Geldstrafe nicht beigebracht werden kann oder unterbleibt die Vollstreckung wegen Aussichtslosigkeit, so ordnet die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. In Ihrem Fall ist die Behörde wohl durch Nichtleistung der Ratenzahlungen (aus welchem Grund auch immer) und Ihrer Mittellosigkeit zum Entschluss gekommen, dass bei Ihnen die Vollstreckung der Geldstrafe aussichtslos wäre.
Zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann ein Haftbefehl nach § 33 II StrVollstrO ohne vorherige Ladung zum Haftantritt ergehen, wenn der Verdacht begründet ist, dass der Verurteilte Person werde sich der Strafvollstreckung zu entziehen suchen. Zu diesem Ergebnis ist die Strafvollstreckungsbehörde wohl durch Ihren mehrmaligen Wechsel der Wohnung, sowie Auslandsaufenthalte gelangt.
Ich rate Ihnen dringend einen Verteidiger Ihrer Wahl zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Es ist in Ihrem Fall sinnvoll, denn oft werden die Haftbefehle von den Vollstreckungsbehörden unzulässig erlassen, ohne vorher ernsthafte Beitreibungsversuche zu unternehmen, um die Verurteilten zur Zahlung zu bewegen. Der Verteidiger wird dann eine Einwendung gegen die Anordnung der Ersatzstrafe nach § 459 h StPO
erheben.
Auch nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht die Möglichkeit Zahlungserleichterungen gem.: §§ 459 a StPO
, 42 StGB
zu bekommen. Auch darum wird sich der Verteidiger bemühen. Nach erneuter Bewilligung der Ratenzahlungen entsteht ein Vollstreckungshindernis, so dass die Ersatzfreiheitsstrafe dann nicht mehr vollstreck werden kann.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems bieten kann. Für eine umfassende Begutachtung der Sachlage müsste ein Mandat erteilt werden.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
Danke für die Informationen. Wie kann ich Ihnen das Mandat am einfachsten und schnellsten erteilen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die mir entgegen gebrachtes Vertrauen. Ich denke aber, dass in Ihrem Fall es besser und vor allem praktischer wäre, wenn Sie einen Verteidiger vor Ort beauftragen würden. Einen der mit lokalen Behörden Erfahrung hat und die Ansprechspartner womöglich sogar persönlich kennt.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-