Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Bei Ihnen geht es um eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e StPO
. Diese ist an die Stelle der ursprünglich verhängten Geldstrafe getreten, da diese zunächst nicht gezahlt worden ist.
Zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist vermutlich Haftbefehl erlassen worden.
Ein solcher Haftbefehl kann ohne vorherige Ladung zum Haftantritt ergehen, wenn der Verdacht begründet ist, dass der Verurteilte sich der Strafvollstreckung zu entziehen versucht, § 33 Abs. 2 StrVollstrO. Ob das bei Ihnen gegeben ist, ist nach Ihren Angaben nicht nachvollziehbar. Z.B. ist dies bei einem mehrfachen Wohnungswechsel der Fall.
Ist der Haftbefehl zu Unrecht ergangen, kann hiergegen nach § 459h StPO
vorgegangen werden.
Unabhängig davon kann die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werden, soweit die Geldstrafe entrichtet ist, , § 459e Abs. 4 StPO
.
Entrichtet haben Sie die Geldstrafe nach Ihrer Darstellung. Darauf, wann was bei der Staatskasse verbucht wird, haben Sie keinen Einfluss. Natürlich können Sie das auch gar nicht wissen.
Vorsorglich sollten Sie die Quittungen bei sich haben.
Im Übrigen sollte in den nächsten Tagen, wenn möglich morgen Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen werden. Diese ist Vollstreckungsbehörde, nicht die Polizei.
Wenn der gesamte Betrag gezahlt worden ist, wird diese die Sache abschließen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung/Verteidigung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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