Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst ist zu unterscheiden um was für eine Art des Haftbefehls es sich handelt, zivil- oder strafrechtlich.
1. Zivilrechtlicher Haftbefehl
Bei einem zivilrechtlichen Haftbefehl kann dies durch den Gläubiger beantragt werden, um gem. § 901 ZPO
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber einem Gerichtsvollzieher zu erzwingen. Dies ist meist der Fall, wenn eine Vollstreckung des Gläubigers nicht zur Begleichung der vollstreckbaren Forderung führt.
Soweit Ihre Lebensgefährtin der Ladung durch den Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen ist, ergeht auf Antrag Haftbefehl, der sich dann erledigt, wenn die eidesstattlichen Versicherung abgegeben wurde.
Der Haftbefehl kann dazu führen, dass die Schuldnerin in eine Vollzugsanstalt eingewiesen wird, bis die eidesstattlichen Versicherung abgegeben wurde, längstens aber sechs Monate.
Der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in ein bei dem Gericht geführtes Schuldnerverzeichnis und auch bei der Schufa eingetragen.
2. Strafrechtlicher Haftbefehl
Hier handelt es sich um Vollstreckungshaftbefehl gem. § 457 StPO
der dazu dient die verhängte Strafe aus einem Strafurteil zu vollstrecken. Dies kann zum einen in der verhängten Freiheitsstrafe liegen.
Soweit in einem Strafurteil eine Geldstrafe verhängt wurde und diese Zahlung nicht geleistet wurden, wandelt sich die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe um, mit der Folge, dass die Tagessätze in die entsprechenden Anzahl der Tage der Freiheitsstrafe umgewandelt werden.
Soweit der Ladung zum Haftantritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Folge geleistet wird, ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehl.
Im Falle eines zivilrechtlichen Haftbefehls lässt sich eine Haft durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vermeiden.
Im Fall eines strafrechtlichen Haftbefehls nur durch Zahlung der Geldstrafe ggfs. in Verbindung mit einem Stundungsantrag.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
14. Juli 2009
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13:10
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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