Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Vorab kurz zur Zusammenveranlagung:
Nach § 26 Einkommenssteuergesetzes (EStG) können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 oder
des § 1 a EStG
sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Die Zusammenveranlagung muss nach § 26 Abs. 2 EStG
von beiden Ehegatten ausdrücklich gewünscht werden.
Vorteil der Zusammenveranlagung ist gemäß § 26 b EStG
, dass die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, und die Ehegatten dann zusammen gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden. Im Endeffekt wird dadurch fingiert, dass zwei einzelne Steuersubjekte, also die beiden Ehegatten, ein einzelnes Steuersubjekt werden. Technisch werden die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und jedem Ehegatten jeweils die Hälfte des Einkommens zugerechnet, was gerade in Ehen, in welchen ein Ehegatte geringere Einkünfte hat, bzw. aufgrund von Kindererziehung überhaupt nicht arbeitet, dazu führt, dass der Progressionsvorbehalt deutlich abgemildert wird, die steuerliche Belastung der Familie also sinkt.
Gesamtschuldnerstellung:
Die Zusammenveranlagung führt aber auch dazu, dass nach § 44 Abs. 1 AO
die Ehegatten als Gesamtschuldner der gesamten Steuerschuld angesehen werden, sodass die gesamte Steuerschuld gegen jeden einzelnen Ehegatten geltend gemacht werden kann. Dies kann also dazu führen, dass hohe Steuerschulden des einen Ehegatten gegenüber dem eventuell solventeren anderen Ehegatten seitens des Finanzamts vollstreckt werden.
Nach § 5 AO
ist dies dem Finanzamt auch ohne weiteres möglich, da das Finanzamt ein so genanntes Auswahlermessen hat, welchen der beiden Gesamtschuldner es zur Leistung der Steuerschuld auffordert. Insbesondere kann das Finanzamt auch die Höhe des Anteils, mit dem er den einzelnen Ehegatten in Anspruch nimmt, selbst bestimmen.
Aufteilung der Gesamtschuld:
Die Abgabenordnung sieht allerdings eine Möglichkeit vor, die Gesamtschuld im Rahmen eines Aufteilungsbescheides nach den §§ 268 ff. AO
- gerecht - aufzuteilen. Dies bedeutet, dass die Gesamtschuld der Ehegatten zum Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgespaltet und damit die Vollstreckung auf jeden einzelnen Ehegatten beschränkt wird. Das Finanzamt kann nach einer Aufteilung nur noch gegenüber dem Ehegatten tatsächlich vollstrecken, welchem die Steuerschuld effektiv auch aufgrund der Einkommensverhältnisse zuzuordnen ist.
Diese Aufteilung der Gesamtschuld gemäß §§ 268 ff. AO
ist schriftlich beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen, von Amts wegen haben die Finanzämter diese Aufteilung nicht durchzuführen.
Der Aufteilungsbescheid an sich führt zu der Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamtes.
Beantragt werden kann ein solcher Aufteilungsbescheid ab Bekanntgabe des Einkommenssteuerbescheids bis zur vollständigen Tilgung der Schuld. Danach ist ein Antrag nicht mehr zulässig.
Der Aufteilungsmaßstab richtet sich nach § 270 AO
, welcher vorschreibt, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Das Finanzamt führt daher fiktiv eine getrennte Veranlagung der Ehegatten durch und ermittelt auf diese Weise die sich im Falle einer getrennten Veranlagung ergebenden jeweiligen Steuerschulden.
Um die effektiv sich aus der Zusammenveranlagung ergebende Steuerschuld auf die Ehegatten aufzuteilen, muss diese nun im Verhältnis der getrennten Veranlagung aufgeteilt werden. Der Aufteilungsanteil wird dann wie folgt berechnet:
(Steuer Ehegatte nach der getrennten Veranlagung
mal (aufzuteilender Betrag aus der Zusammenveranlagung)
geteilt durch (Summe der Steuer beider Ehegatten aus der getrennten Veranlagung)
Von diesem Ergebnis werden dann Vorauszahlungen oder auch vorab abgeführte Lohnsteuer abgezogen. Der sich dann ergebenden Betrag ist der Betrag, welcher tatsächlich gegenüber den einzelnen Ehegatten vollstreckt werden kann.
Ich empfehle Ihnen, sich konkret auf Ihren Fall bezogen an einen Steuerberater zu wenden und diesen anhand Ihrer Steuerbescheide die Aufteilung durchrechnen zu lassen sowie die konkreten Erfolgsaussichten eines Aufteilungsantrages zu prüfen.
Des weiteren möchte ich Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO
einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheides beträgt. Sie sollten daher zunächst prüfen, ob die Frist schon abgelaufen ist, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, sicherheitshalber Einspruch gegen den Bescheid beim Finanzamt einlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit der vorstehenden Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Gustav-Adolf-Straße 17
04105 Leipzig
Hallo Herr Fietkau,
vielen Dank für die überraschend schnelle Antwort. Es tut mir leid, dass ich nicht mehr bieten konnte ... so ist das halt, wenn man sehr bescheiden leben muss. Darf ich ehrlich sein: all diese Informationen hatte ich schon irgendwo im www gefunden - außer dieser Rechenformel zur Aufteilung. Und hier stehe ich nun auch kurz vor´m Herzinfarkt: Da mein Mann kein steuerpfl. Einkommen hat blieben die 12000 Euro bei einer Zusammenveranlagung ja komplett als meine Schulden stehen. D.h., ich kann auch gleich in Insolvenz gehen.
Glauben Sie mir, ich würde wahnsinnig gerne in der gut einen Woche, die mir noch bleibt (Einspruchsfrist) einen Steuerberater aufsuchen, aber ich weiß einfach nicht, wovon ich diesen bezahlen soll. Drum frag-einen-anwalt.de.
Trotzdem vielen herzlichen Dank und viele Grüße in die Heimat.
Sehr geehrte Fragestellerin,
hinsichtlich Ihrer Nachfrage noch zwei Gedanken, die Ihnen vielleicht weiterhelfen.
(1) Den Einspruch können Sie auch ohne Anwalt/Steuerberater beim Finanzamt einlegen. Der Einspruch ist kostenfrei. Vorteil des fristgemäßen Einspruchs ist, dass Sie den Bescheid "offen" halten. Die Begründung kann noch im Nachhinein erfolgen.
(2) Wenn man finanziell eher schlecht dasteht, kann man beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Hierzu müssen Sie den Bescheid sowie Einkommens- und Mietnachweise (am besten von Ihnen und Ihrem Mann) mit nehmen. Sie erhalten dann einen Beratungshilfeschein, mit dem Sie sich an einen Rechtsanwalt (am besten Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht) in Ihrer Nähe wenden können. Die Anwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten. Die Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Vertretung ab. Sie müssen lediglich eine sogenannte Beratungshilfegebühr in Höhe von 10 € direkt an den Anwalt zahlen. Wenn ein gerichtliches Verfahren erforderlich wird, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Ob die Beratungshilfe auch für die Beratung durch einen Steuerberater möglich ist, kann ich Ihnen nicht sagen. Dies erfahren Sie jedoch ebenfalls beim Amtsgericht.
Näheres zur Beratungshilfe erfahren Sie hier: http://www.justiz.sachsen.de/agl/media/Beratungshilfe_Zivil.pdf.
Ich hoffe, die vorstehenden Anmerkungen helfen Ihnen weiter. Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall alles Gute für die Zukunft und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Leipzig
Kay Fietkau
Rechtsanwalt