Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Zusammenveranlagung ist gem. § 26 EStG
möglich, wenn Sie beide im Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht getrennt leben. Bislang sind nur Sie unbeschränkt steuerpflichtig.
Gem. § 1 EStG
kann Ihre Frau nur dann auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn sie in Deutschland inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG
erzielt. Dazu gehören zum Beispiel auch Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit, die im Inland verwertet wird. Ebenso können Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung einbezogen werden. Wenn Ihre Frau also z.B. eine Immobilie im Inland vermietet, können diese inländischen Einkünfte zu einer unbeschränkten Steuerpflicht und damit zu einer Zusammenveranlagung führen.
Die Wesentlichkeitsgrenze (§ 1 Abs. 3 S. 2 EStG
), dass 90% der Einkünfte im Inland erzielt werden müssen bzw. im Ausland der Grundfreibetrag nicht überschritten werden darf, würde dabei auch eingehalten, da Ihre Frau in Thailand keine Einkünfte hat.
Wenn Ihre Frau also inländische Einkünfte erzielt, so kann auf Antrag eine unbeschränkte Steuerpflicht Ihrer Frau und damit eine Zusammenveranlagung erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antrag auf unbeschraenkt steuerpflichtig. Ich habe im Internet folgendes gefunden:
Der Antragsteller nach § 1 Abs. 3 EStG muss außerdem Bürger eines EU- oder EWR-Staates sein. Es spielt keine Rolle, wo sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt befindet.
Meine Frau ist aber Thailanderin. Sind sie sicher, das wenn inlaendische Einkuenfte vorhanden sind, sie eine unbeschraenkte steuerfplicht beantragen koennte oder sind obige informationen veraltet?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Die Information ist korrekt. Bei der Bearbeitung habe ich übersehen, dass Ihre Frau nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
In diesem Fall ist es zwar so, dass Ihre Frau zwar die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen kann. Dies führt aber nicht dazu, dass Sie gemeinsam veranlagt werden können. Das Gesetz hebelt diesen Fall in § 26 Abs. 1 Nr. 1 EStG
aus, da dieser nicht auf § 1 Abs. 3 EStG
verweist. Es bliebe auch in diesem Fall dabei, dass Sie nicht gemeinsam veranlagt werden können.
Bitte entschuldigen Sie die Unklarheit in meiner obigen Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Greenawalt