Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist nicht von einem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau auszugehen.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist die geschiedene Frau gehalten, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen; dazu ist sie offenbar auch in der Lage.
Es ist nicht ersichtlich, dass hier ehebedingte Nachteile anzunehmen sind, die einen Anspruch zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hätten rechtfertigen können - das aber ist wichtig für die Unterhaltskette.
Wenn kein Anspruch zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, kommt auch bei einer Arbeitslosigkeit keiner in Betracht.
Auch nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist das Einkommen der geschiedenen Frau ausreichend. Daran wird auch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit nichts ändern.
Daher dürfte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kein Unterhaltsanspruch bestanden haben, so dass auch bei einer jetzigen möglichen Arbeitslosigkeit kein neuer Anspruch entstehen würde.
Unabhängig von der Frage nach einem Aufstockungsunterhalt könnten Sie bereits der Höhe nach nicht verpflichtet sein, Unterhalt zu zahlen. Das gilt dann, wenn Sie auch noch Ihrer neuen Frau zum Unterhalt verpflichtet sein sollten, denn Ihr Einkommen reicht dann nicht aus.
Bei der Berechnung Ihres Einkommens ist NICHT mit dem Splittingvorteil aus der neuen Ehe zu rechnen. Ihr Einkommen ist also geringer anzunehmen.
Nach Abzug des Kindesunterhaltes, den Kreditverpflichtungen, anderen anzuerkennenden Positionen (zusätzliche Altersvorsorge) und dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau, bleibt nichts mehr für die geschiedene Ehefrau.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 04.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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