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HG verloren im Krankenhaus und Versicherung verweigert Schadenersatz

| 18. März 2017 23:04 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich benötige eine Auskunft im Bereich der Medizinprodukte/ Hilfsmittelprodukte (speziell Hörgeräte).

Sachverhalt grob erklärt:
ein Hörsystem ging im Krankenhaus verloren;
Pat. ist wenige Wochen danach verstorben;
Haftpflichtvers. des Krankenhauses lehnt den Schadenfall ab.

Zitat des Ablehnungschreibens:
"Bei Hörgeräten handelt es sich um höchstpersönliche Gegenstände. Ein Anspruch des Erben auf Erstattung des Betrages für abhanden gekommene höchstpersönliche Gegenstände besteht nur dann, wenn der Erbe über den Tod des Verstorbenen hinaus hierfür eine weitere, auch wirtschaftliche, Verwendung hat. Bei Hörgeräten ist dies gerade nicht der Fall, da diese individuell an den Träger angepasst werden und nicht zur Verwendung von weiteren Personen geeignet sind. Insoweit fehlt es an einem regurlierungsfähigen Schaden."

Meines Erachtens ist ein Schadenfall, noch zu Lebzeiten des Pat., entstanden, welcher im Ramen eines kalkulierten Wiederbeschaffungswertes - gelöst des Umstands einer möglichen Weiterverwendung - übernommen gehört.

Ist es wirklich möglich, dass in diesem Kontext Hörgeräte keinen regulierungsfähigen Schaden darstellen?

19. März 2017 | 06:26

Antwort

von


(2487)
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33609 Bielefeld
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Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Die Argumentation der Versicherung ist nicht stichhaltig.

Entweder ist der Versicherungsfall bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingetreten, dann hatte dieser bis zu seinem Tode einen Anspruch, gerichtet auf Zahlung eines Geldbetrages, der dem Zeitwert der HG entsprach. Dieser Anspruch auf Zahlung einer Versicherungssumme ist jedoch kein höchstpersönlicher Anspruch, auch nicht gerichtet auf einen höchstpersönlichen Gegenstand. Er wurde so vererbt, wie er bestand.

Oder aber die HG sind erst nach dem Tode des Erblassers verschwunden, dass hätten sich die HG im Nachlass befunden.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Versicherung sind HG keine höchstpersönlichen Gegenstände.

Diese Auffassung entspringt noch Zeiten analoger Hörgerätetechnik.

Es muss unterschieden werden zwischen den eigentlichen HG, der darauf befindlichen Software und den Ohrstücken.

Individuell angepasst sind diese Ohrstücke und die aufgespielte Software.

Die eigentlichen HG sind Standardgeräte, die natürlich wiederverwendet werde können.

Für die Software gilt dies ebenfalls, sie kann jederzeit neu eingestellt werden.

Von daher haben die HG durchaus einen materiellen Wert für den Erben, der von der Versicherung gedeckt werden muss.

Sie sollten auf der Erstattung zumnidest des Zeitwertes der HG bestehen; die Ohrstücke sind allerdings individuell und nicht weiter verwendbar.


Mit freundlichen Grüßen



Bewertung des Fragestellers 19. März 2017 | 09:33

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