Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Recht, Akteneinsicht bei Ihrer Krankenkasse zu verlangen ist in § 25 SGB X
geregelt. Hiernach hat die Krankenkasse dem Versicherten Einsicht in die ein Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn Sie sich gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse zur Wehr setzen wollen, sei es bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens oder zur Vorbereitung eines möglichen Verfahrens vor dem Sozialgericht.
Soweit Ihnen nach diesen Kriterien die Akteneinsicht zu gestatten ist, können Sie gemäß § 25 Abs. 5 SGB X
Auszüge oder Abschriften aus der Akte selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Krankenkasse erteilen lassen, wobei diese Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen kann. Erfahrungsgemäß werden Aktenauszüge einem mit der Interessenvertretung des Versicherten beauftragten Rechtsanwalt regelmäßig auf entsprechenden Antrag und ohne weitere Kosten zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der Ihnen zu gewährenden Akteneinsicht ist es Ihnen dann auch möglich, das über Sie erstellte Gutachten des Medizinischen Dienstes einzusehen und den Namen des Gutachters in Erfahrung zu bringen.
Zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Widerspruchsausschusses ist eine allgemein verbindliche Auskunft leider nicht möglich. Die Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse wird von den einzelnen Krankenkassen jeweils in deren Satzung verbindlich festgelegt und in der Regel durch eine Geschäftsordnung näher ausgestaltet. Zwar ist es insoweit richtig, dass sich der Widerspruchsausschuss regelmäßig aus mehreren Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammensetzt. Zur Wirksamkeit der Widerspruchsentscheidung ist jedoch grundsätzlich die Unterschrift des Vorsitzenden alleine ausreichend, es sei denn Satzung bzw. Geschäftsordnung sehen eine hiervon abweichende Regelung ausdrücklich vor.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst einmal eine erste Orientierung geboten zu haben und stünde Ihnen im Übrigen im Rahmen der Nachfragefunktion oder für eine weitergehende Mandatierung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Knodel
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Rechtsanwalt Marcus Knodel
Sehr geehrter Herr Knodel,
Danke für die ausführliche Antwort.
Die Option der Nachfrage möchte ich mir noch aufheben.M.f.G.
Gerne.
Mit freundlichen Grüßen