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Gutachten des MDK

18. Januar 2013 00:55 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Abend,
Mein Antrag auf vorzeitiger Reha wurde abgelehnt.2 mal wurde von Gutachter abgelehnt.Dann erhielt ich Anfang Dez 012 eine Einladung zur Untersuchung
zum MDK der KK. Ich soll mich am 14.12.012 beim Gutachter vorstellen.Am 12.12.012
erhielt ich wieder eine Ablehnung,laut med. Gutachten,obwohl ich erst am 14.12.012
zur Begutachtung mußte. Ich nahm den Termin in Anspruch.
Alternativ bat ich um die Kostenübernahme in eine
Schmerzklinik.AM 08:01: erhielt ich die Ablehnung der Kostenübernahme zur Einweisung
in eine Schmerzklinik,laut Gutachten von 14.12.012:obwohl ich am 14.12.die Einladung zum MDK für die Begutachtung zur Kostenübernahme einer Reha war.Die Ärztin des MDK hat mich mit den Satz empfangen :
Guten Tag,Sie kommen um zu entscheiden,ob die Voraussetzungen gegeben sind ,
um eine stationäre Reha - Maßnahme in Anspruch zu nehmen.Die Ärztin wußte nichts von Schmerzklinik.Auf meine Anfrage,sagte sie,das der MDK nicht zu entscheiden hat,
ob die Einweisung in die Schmerzklinik erfolgen soll.
So viel Widersprüche !
Ich möchte die Namen der Gutachter wissen.Die KK möchte mir diese nicht mitteilen.
Darf sie das ?
Persönlich geht es mir nicht gut.Ich nehme stark dosierte Opiate. Ich würde gern
Akteneinsicht haben.Kann ich von der KK die Kopien anfordern,wenn ich Porto und Kopierkosten zahle ?
Der Widerspruchausschuß hat die Reha abgelehnt.Der Bescheid wurde nur von einer Person unterschrieben.In einen Forum las ich,das Arbeitgebervertreter und Versichertenvertreter den Bescheid unterschreiben müssen,sonst ist dieser ungültig.
Ist diese Aussage richtig ?
Ich bin chronisch krank.Sei Antragstellung der Reha sind 8 Monate vergangen.Da eine Reha nun viel zu spät wäre,hilft nun die Aufnahme in stationäre Schmerzklinik.Ich bin jetzt abhängig von den Opiaten. Das muß ein Ende haben,deshalb bat ich der KK vergebens,die Einweisung in eine Schmerzklinik zuzu stimmen.
Ich hoffe auf eine Antwort und bedanke mich dafür.M.f.Gruß P,Z.

24. Januar 2013 | 12:23

Antwort

von



Kaiserstraße 106
76133 Karlsruhe
Tel: +4972123319
Web: https://www.p-k-m.eu
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das Recht, Akteneinsicht bei Ihrer Krankenkasse zu verlangen ist in § 25 SGB X geregelt. Hiernach hat die Krankenkasse dem Versicherten Einsicht in die ein Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn Sie sich gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse zur Wehr setzen wollen, sei es bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens oder zur Vorbereitung eines möglichen Verfahrens vor dem Sozialgericht.

Soweit Ihnen nach diesen Kriterien die Akteneinsicht zu gestatten ist, können Sie gemäß § 25 Abs. 5 SGB X Auszüge oder Abschriften aus der Akte selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Krankenkasse erteilen lassen, wobei diese Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen kann. Erfahrungsgemäß werden Aktenauszüge einem mit der Interessenvertretung des Versicherten beauftragten Rechtsanwalt regelmäßig auf entsprechenden Antrag und ohne weitere Kosten zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen der Ihnen zu gewährenden Akteneinsicht ist es Ihnen dann auch möglich, das über Sie erstellte Gutachten des Medizinischen Dienstes einzusehen und den Namen des Gutachters in Erfahrung zu bringen.

Zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Widerspruchsausschusses ist eine allgemein verbindliche Auskunft leider nicht möglich. Die Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse wird von den einzelnen Krankenkassen jeweils in deren Satzung verbindlich festgelegt und in der Regel durch eine Geschäftsordnung näher ausgestaltet. Zwar ist es insoweit richtig, dass sich der Widerspruchsausschuss regelmäßig aus mehreren Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammensetzt. Zur Wirksamkeit der Widerspruchsentscheidung ist jedoch grundsätzlich die Unterschrift des Vorsitzenden alleine ausreichend, es sei denn Satzung bzw. Geschäftsordnung sehen eine hiervon abweichende Regelung ausdrücklich vor.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst einmal eine erste Orientierung geboten zu haben und stünde Ihnen im Übrigen im Rahmen der Nachfragefunktion oder für eine weitergehende Mandatierung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Knodel

Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2013 | 11:04

Sehr geehrter Herr Knodel,
Danke für die ausführliche Antwort.
Die Option der Nachfrage möchte ich mir noch aufheben.M.f.G.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2013 | 21:24

Gerne.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON


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