Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Durch die Untersuchung des MDK nach § 275 SGB V
ist vorläufig die Arbeitsfähigkeit verbindlich festgestellt. Wie Sie richtig sehen, können Sie sich angesichts des bestehenden Arbeitsverhältnisses weder Leistungen bei der Agentur für Arbeit noch bei der ARGE beantragen, weil beides Arbeitslosigkeit voraussetzt.
Gegen die Feststellung des MDK besteht kein isoliertes Rechtsmittel, sondern nur gegen den Bescheid der Krankenkasse, so dass hiergegen Widerspruch einzulegen ist. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestehe aufgrund der Untersuchung des MDK hat aber keine aufschiebende Wirkung, das heißt er bleibt solange wirksam bis er wieder - im Widerspruchsverfahren oder durch das Gericht in einem anschließenden Gerichtsverfahren - aufgehoben wird.
Ein Widerspruch macht aber nur Sinn, wenn auch Ihr Arzt den Feststellungen des MDK mit Begründung eines aktuellen Befundes (!) Widerspruch erhebt. Mit Ihrem Arzt ist daher zu besprechen, ob Ihnen die Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen zuzumuten ist oder nicht. Hier besteht nun die Problematik, dass Sie angesichts der Feststellungen des MDK verpflichtet sind, zumindest zu versuchen, die Arbeit aufzunehmen und andererseits eine Arbeitsaufnahme als Bestätigung der Arbeitsfähigkeit betrachtet werden kann.
Sie sind aber verpflichtet, zumindest zur Arbeit zu erscheinen. Wenn allerdings Ihr Arzt der Auffassung ist, dass zweifelsfrei weiter Arbeitsunfähigkeit besteht und Ihnen auch kein Arbeitsversuch zuzumuten ist, dann sollte er dies sofort mit der Krankenkasse besprechen und begründen.
In Ihrer Frage sprechen Sie einmal von Psychologe und einmal von Ihrem behandelnden Arzt. Der Widerspruch gegen die Feststellung des MDK ist aber durch einen Arzt zu erklären (ein Therapeut ist nicht immer Arzt). Nur bei einer aktuellen Begründung unter aktueller Untersuchung durch einen Arzt kann auch Ihr Antrag auf ein Zweitgutachten Erfolg haben (siehe zum Beispiel Bundessozialgericht, 1. Senat, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R
).
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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