Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben im Jahr 2000 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell in eine sog. Gütertrennung geändert.
Der Unterschied zwischen beiden Güterständen ist der folgende:
Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft ist eigentlich eine Gütertrennung mit gewissen Verfügungsverboten und einer Ausgleichspflicht am Ende des Güterstandes.
Aus diesem Grund wird bei einer Scheidung der Zugewinn nach dem Gesetz ausgeglichen.
Bei einer Gütertrennung fehlt diese Ausgleichspflicht.
Sie haben zu der Gütertrennung noch zusätzlich vereinbart, dass das Vermögen geteilt wird wenn es zu einer Scheidung kommt.
Dies haben Sie bereits im Jahr 2003 getan.
Nunmehr möchte Ihre Ex- Frau offensichtlich etwas nachfordern.
Fraglich ist, ob hier etwaige Ansprüche bereits verjährt sind.
Nach § 195 BGB
verjähren derartige finanzielle das Vermögen betreffende Ansprüche unter Ehegatten in drei Jahren, wobei die Verjährung nach § 207 I BGB
gehemmt ist, solange die Ehe besteht.
Geht es um ein Grundstück beträgt die Verjährungsfrist nach § 196 BGB
10 Jahre.
Je nachdem, um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt beträgt die Verjährung entweder drei Jahre oder aber zehn Jahre seit Rechtskraft der Scheidung.
Der vermeintliche Anspruch Ihrer Ex- Frau gegen Sie kann aber auch verwirkt sein, wenn Sie sich nach ihrem Verhalten darauf einstellen konnten, dass hier kein Anspruch mehr geltend gemacht wird.
Die Rechtsnorm dazu ist § 242 BGB
.
Dies ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, kann in Ihrem Fall aber durchaus in Betracht kommen, wenn ihre Ex- Frau jahrelang zu der von Ihnen vorgenommenen Aufteilung nichts gesagt hat, dann aber plötzlich etwas nachfordert.
Relevant wäre die Verwirkung in Ihrem Fall aber nur, wenn es um Grundstücke geht, da alle übrigen Ansprüche nach drei Jahren bereits verjährt sind.
Ich hoffe, dass ich diese Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht
Laut Rechtsauskunft verjähren Vermögensforderungen bei notarieller Gütertrennung und die Aufteilung des Hausrates erst nach 30 Jahren.
Hatte ich unter
http://forum.isuv.de/index.php?page=Thread&threadID=57023
gelesen
trifft hier nicht zu ?
Gruß Jt
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nach altem Recht betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre.
Dies hat sich aber seit dem Jahr 2002 mit der Schuldrechtsreform geändert, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mittlerweile bei 3 Jahren liegt ( § 195 BGB
)
Wenn Sie sich den Beitrag auf der von Ihnen genannten Webseite ansehen , so wird dort noch in DM gerechnet, so dass die Antwort nach dem alten Recht gegeben wurde, also nicht mehr aktuell ist.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht