Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall muss zwischen Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich unterschieden werden.
Gemeinsame Vermögensstände, wie das Haus und das Grundstück, aber auch die auf dem Haus stehenden Belastungen, sind zugewinnsneutral. Dies deswegen, weil jedem Ehegatten die Hälfte in das Endvermögen bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs einzustellen wäre. Ebenso verhält es sich mit dem Aktiendepot, wenn es auf beider Namen angelegt sein sollte.
Der Zugewinnausgleich regelt lediglich den Vermögenszuwachs während der Ehe. Er bildet also den Ausgleich, wenn und soweit ein Ehegatte mehr Vermögen am Ende der Ehe hat, als der andere. Sind aber beide Eheleute jeweils hälftige Eigentümer der Vermögenswerte, so kann es sein, dass kein Zugewinnausgleich vorzunehmen ist, sondern lediglich eine Vermögensauseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Wenn Sie die von Ihnen zitierte Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnen, verzichten Sie auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs und stimmen einer Güterstandsänderung in den Güterstand der Gütertrennung zu. Dann ist es für Sie ausgeschlossen, den Zugewinn geltend zu machen. Von daher sollten Sie von einem Kollegen vor Ort vor Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung prüfen lassen, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht.
Was die Schuldhaftentlassung angeht, so wäre in den Vertrag aufzunehmen, dass sich Ihr Ehemann um eine Schuldhaftentlassung bei der Bank kümmern muss. Dies sollte auch vor Abschluss des Vertrages geprüft werden. In vielen Fällen entlässt die Bank nicht ohne weiteres den Ehegatten aus dem Kreditvertrag. In diesem Fall wäre die Scheidungsfolgenvereinbarung zu ergänzen, dass Sie ein Rückforderungsrecht Ihres Miteigentumsanteils haben, wenn die Bank Sie aus dem Kreditvertrag in Anspruch nimmt.
Vor Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung sollten Sie daher prüfen lassen, ob ein Zugewinnausgleich besteht. Ebenso sollten sie von Maklern einen annäherenden Verkehrswert für Ihre Immobilie einholen, um prüfen zu können, ob der Ausgleich, der hier von Ihrem Ehemann begehrt wird, annähernd gerecht ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt