Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind der Zugewinn und die Vermögensauseinandersetzung bezüglich der gemeinsamen Immobilie auseinanderzuhalten:
Wenn nur die jeweilige Immobilie im Anfangs- und Endvermögen zu bewerten ist und es keine anderen Vermögenswerte gibt, sieht der Zugewinn wie folgt aus:
Im Endvermögen hat jeder von Ihnen eine halbe Immobilie im Wert von 250.000 € abzüglich der Hälfte der noch valutierenden Schulden, wobei ich unterstelle, dass der derzeitige Verkehrswert der gesamten Immobilie bei 500.000 € liegt. Bei Ihrer Frau stellt der Saldo den Zugewinn dar, weil sie kein Anfangsvermögen hatte.
Bei Ihnen ist kein Zugewinn erwirtschaftet worden, weil Ihr Anfangsvermögen höher war (300.000 €) als Ihr Endvermögen.
Ihr Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ihre Frau ist daher die Hälfte des Zugewinns (hier: Endvermögens) Ihrer Frau. Wenn der Kredit mit 200.000 € noch voll valutiert, hätten Sie einen Zahlungsanspruch von 75.000 €.
Im Gegenzug müssten Sie Ihrer Frau die Haushälfte abkaufen, und zwar für 250.000 €. Wenn Sie die Hälfte der Schulden, die Ihre Frau betreffen, übernehmen, reduziert sich der Zahlbetrag entsprechend. Bei 200.000 € Schulden insgesamt beliefe sich der Kaufpreis auf 150.000 €.
Die Zahlungen für Kaufpreis und Zugewinn könnten verrechnet werden, wenn insofern Einverständnis besteht.
Schenkungen von Eltern werden, auch wenn sie erst während der Ehe erfolgen, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, so dass der Wert der Schenkung im Zugewinn nicht auszugleichen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Hallo Frau Holzapfel,
vielen Dank für Ihre Erklärung - das überrascht mich etwas, aber dafür sind Sie ja auch Fachfrau.
Eine Nachfrage: Das erste Haus, welches für 300.000 Euro verkauft wurde, war vor Eheschließung auch eine Schenkung meiner Eltern. Ändert das etwas an der Sachlage?
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, das ändert nichts. Die Immobilie wird als Anfangsvermögen gewertet, weil sie bei der Eheschließung bereits vorhanden war, so dass sie aus diesem Grunde schon nicht ausgeglichen wird. Deshalb kommt es auf die Schenkung nicht an. Sie kann nicht "doppelt" abgezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel