Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Es kann durchaus vorkommen, dass durch Grundstücksteilungen, Grundstück abgeschnitten werden und dies nicht oder erst später auffällt.
1.
Ein Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB
) kann in das Grundbuch eingetragen werden. Die geht nur über eine Einigung, nicht einseitig.
> Das Wegerecht können Sie nicht gerichtlich einklagen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Grundbuch unrichtig ist (§ 894 BGB
). Die Unrichtigkeit müssten Sie nachweisen, im Grundbuchverfahren gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GBO
oder vor Gericht.
§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO
: "Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird."
2.
Ohne eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Grundstückzufahrt werden Sie keine Baugenehmigung erhalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 BauO Hessen).
"Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück [...] eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer [...] Verkehrsfläche hat."
Ein möglicher Bestandsschutz ist durch den Abriss entfallen.
Eine dingliches Wegerecht ist nicht erforderlich.
Als öffentlich-rechtliche Sicherung gilt nämlich eine Baulast (§ 2 Abs. 15, § 85 Abs. 1 S. 1 BauO).
Die Baulast wird aber nur in das Baulastenverzeichnis eingetragen, wenn der Nachbar dies erklärt.
> Erzwingen können Sie die Erklärung nicht.
Sie können in das Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde Einsicht nehmen (§ 85 Abs. 5 S. 1, Abs. 4 S. 1 BauO).
3.
Eine Klage ist daher nicht sinnvoll / zielführend.
Das Baugenehmigungsproblem wird dadurch zwar nicht gelöst, zumindest aber können Sie sich auf das Notwegerecht berufen, um auf Ihr Grundstück zu gelangen (§ 917 Abs. 1 BGB
), wenn es keine andere Verbindung mit einem öffentlichen Weg gibt. Es ist eine sog. Notwegerente zu zahlen.
Auch hat der Nachbar erforderliche Versorgungsleitungen zu dulden (§ 30 Hessisches Nachbarrechtsgesetz).
4.
Für eine Bebauung werden Sie sich mit dem Nachbarn einigen müssen.
Der Nachbar scheint nicht grundlegend abgeneigt zu sein, sondern fürchtet eine Wertminderung seines Grundstücks. Es sollte daher über einen Ausgleich verhandelt werden.
In Betracht käme auch, dass Sie dem Nachbarn das Stück Weg abkaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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