Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grundstückswert Stichtag

20. Juli 2008 23:18 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Person A war die Besitzerin eines kleinen Grundstücks mit Haus. Am 13.06.2005 wurde per Schenkungsvertrag das Grundstück an Person B übertragen, einem guten Bekannten und testamentarischen Erben. Der unbelastete Verkehrswert wurde per Gutachten auf 50.000 EUR festgesetzt. Im Schenkungsvertrag wurden ein Nießbrauchsrecht, ein Leibgeding, eine Pflegeverpflichtung, eine Instandsetzungsverpflichtung und ein Rückübertragungsanspruch von Person A festgehalten, die ins Grundbuch eingetragen werden sollten. Diese Belastungen wurden vom Gutachter mit 45.000 EUR saldiert, so dass sich der belastete Verkehrswert von 5.000 EUR zum Tag der Auflassung ergab.

Person B unterließ es jedoch die Änderungen im Grundbuch zu beantragen. Am 06.10.2006 verstarb Person A, der Schenker des Grundstücks. Am 24.11.2006 wurde Person B als Besitzer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Nun meldete sich Person C, die Tochter von Person A, und will ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Sie argumentiert, dass der Wert des Grundstücks mit 50.000 EUR angesetzt werden muss, da der Eigentumsübertrag erst mit Eintrag im Grundbuch endgültig vollzogen ist und ein Toter die eingeräumten Rechte nicht nutzen kann und sie somit nicht geldlich aufgewogen werden dürfen.

Meine Frage ist nun, welcher Stichtag für die Bewertung herangezogen werden muss (Tag der Auflassung oder Todestag) und ob die Argumentation von Person C zieht?

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zivilrechtlich ist für Bewertung der Schenkung im Rahmen eines Pflichtteils(ergänzungs-) anspruches der Vollzug der Schenkung entscheidend, der erst mit Eintragung in das Grundbuch vollzogen ist, also weder der Tag der Auflassung noch der Todestag.
Der Argumentation kann man durchaus folgen; entscheidend ist das Niederwerstprinzip.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2008 | 18:48

Sehr geehrter Herr Hermes,

danke für Ihre schnelle Antwort. Können Sie es einschätzen inwieweit die Argumentation von Person C vor Gericht bestand haben könnte? (Erfolgschancen)
Müsste entsprechend Ihrer Auskunft der unbelastete Wert zum Todestag per Niederstwertprinzip mit dem unbelasteten Wert zum Tag der Grundbucheintragung verglichen werden und der niedrigere Wert für die Berechnung des Pflichteilergänzungsanspruchs herangezogen werden? Müssten die „Belastungen“ an anderer Stelle berücksichtigt werden?


Mit freundlichen Grüßen der Fragesteller

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER