Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
1.
Nach § 2050 Abs. 3 BGB
sind Zuwendungen, die vom Erblasser an den Abkömmling gemacht gemacht werden, im Erbfall gegenüber den anderen Miterben auszugleichen. Der Erblasser muss vorher bestimmt haben, dass die Zuwendung auf den Erbteil angerechnet wird. Das ist in Ihrem Fall geschehen, so dass Ihre Mutter die Zuwendung an die übrigen Geschwister auszugleichen muss.
Wie die Ausgleichung der Zuwendung konkret erfolgt, bemisst sich nach § 2055 BGB
. Danach ist zunächst der sogenannte Ausgleichsnachlass zu berechnen. Der Ausgleichsnachlass wird durch den realen noch vorhandenen Nachlass und die Summe aller ausgleichspflichtigen Zuwendungen gebildet.
Auf dieses Ergebnis wird die Ausgleichungsquote angewendet. Die Ausgleichungsquote wird durch die Anzahl der Abkömmlinge entsprechend ihrer Quote, bei Ihnen 4, also je 1/4, verwendet. Dabei muss sich jeder Abkömmling dassjenige auf den ihm gebührenden Ausgleichungserbteil anrechnen lassen, was er als ausgleichspflichtige Zuwendung empfangen hat. Ihre Mutter muss sich die 29.400,00 € anrechnen lassen.
Zur besseren Verdeutlichung der Berechnungsweise habe ich folgendes Beispiel für Sie:
Der Nachlass des Erblassers E besteht aus einem Barvermögen von 120.000 €. Gesetzliche Erben des E sind seine Kinder K1, K2 und K3. K1 hat eine ausgleichspflichtige Zuwendung in Höhe von 30.000 € erhalten.
Lösung: Die ausgleichspflichtige Zuwendung in Höhe von 30.000 € ist dem Nachlass hinzuzurechnen. Es ergibt sich somit ein Ausgleichungsnachlass in Höhe von 150.000 €. Da gesetzliche Erbfolge gilt, erhält jeder Abkömmling 1/3, also grundsätzlich 50.000 €. Hierauf muss sich K1 jedoch den Vorempfang in Höhe von 30.000 € anrechnen lassen, so dass sich folgende Werterbteile ergeben:
K1: 20.000 € = 2/12
K2: 50.000 € = 5/12
K3: 50.000 € = 5/12
Sie müssen daher ermitteln, welchen Wert der Nachlass hat. Danach können Sie die Berechnung anhand von obigen Beispiel ausführen.
2.
Sie fragten weiter welcher Wert des Grundstücks angesetzt wird.
Nach § 2055 Abs.2 BGB
ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich. Bei Grundstücken ist das der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch. Bei Ihnen wäre das der 22.02.2007.
Spätere Veränderungen an der Sache oder sogar der Verlust haben keinen Einfluss. Es spielt daher keine Rolle, dass Sie ein Haus auf dem Grundstück gebaut haben.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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