Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen:
1.) Ist hier ein Beitritt zur Teilungsversteigerung angebracht?
Wegen der Geltendmachung Ihres Eigentumsrechts am Hausrat und den Wertgegenständen innerhalb der Immobilie ist ein Beitritt zur Teilungsversteigerung nicht angezeigt. Insbesondere können Sie hierdurch keinen Einfluss auf die Herausgabe dieser Gegenstände nehmen.
Denn:
2.) Gehört beim Ersteigern dann meine Sach- und Wertgegenstände dem Käufer?
Mit dem Zuschlag in der Teilungsversteigerung wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks. Dies gilt aber nur für die Immobilie und deren wesentliche Bestandteile.
Der Zuschlag begründet kein Eigentum am Hausrat und den Wertsachen im Haus.
3.) Weiteres Vorgehen
Warten Sie ab, bis die Versteigerung vollzogen ist und der neue Eigentümer fest steht. Fordern Sie von diesem die Herausgabe nach § 985 BGB
Ihres Hausrats und Ihrer Wertgegenstände.
Der neue Eigentümer muss Ihnen die Gegenstände herausgeben. Ihr Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern Ihnen meine Ausführungen weiter geholfen haben, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Traub
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
02.08.2020 | 18:04
Im Haus befinden sich nicht alle Gegenstände die mir gehören. Was nun. Vermutung die Gegenseite hat sie im Besitz.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.08.2020 | 20:10
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
Sie können, wie von mir angeführt, die Gegenstände, die in Ihrem Eigentum stehen, herausverlangen.
Dies gilt nicht für Gegenstände, die nicht Ihnen gehören. Hier haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe.
Die Herausgabe Ihrer Gegenstände gilt auch dann, wenn sich die Gegenstände nicht mehr im Haus befinden.
Das Herausgabeverlangen muss, wenn Ihnen nicht alle Gegenstände gehören, die herauszugebende Gegenstände genau bezeichnen/benennen.
Mit freundlichen Grüßen
Traub
Rechtsanwalt