Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Der von Ihnen bereits erwähnte § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bezieht sich auf das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Die von von Ihnen geplante Baumaßnahme muss folgenden Maßstäben genügen:
- städtebaulichen Planungsrecht (BauGB),
- Abstandsregelungen (§§ 5 bis 7 NBauO),
- Anforderungen an die Rettungswege (§ 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO)
- Vorschriften über notwendige Einstellplätze (§ 47 NBauO)
- sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16 NBauO
Dem Bauplanungsrecht, der örtliche Beplanungsplan eingeschlossen, muss entsprochen werden. Sollte dem nicht so sein, riskieren Sie in der Tat, dass Ihr Bauvorhaben als materiell rechtswidrig angesehen wird bzw. nicht einmal eine Baugenehmigung bekäme und somit auch formell rechtswidrig wäre. In einem solchen Fall werden bauaufsichtsrechtliche Maßname i.S.d. § 79 NBauO, insbesondere die Beseitigung onder Nutzungsuntersagung, folgen.
Der Bestandsschutz, so wie Sie ihn anführen, verleiht grundsätzlich einem rechtsmäßig begründeten Zustand und seiner Nutzung Durchsetzungskraft gegenüber neuen, dem alten Zustand entgegenstehenden Normen und Gesetzen.
Mir erschließt sich nur nicht ganz, wofür Sie genau Bestandsschutz in Anspruch nehmen möchten. Das Haus wurde noch nicht errichtet. Es liegt nur eine entsprechende Baugenhmigung vor. Bestandsschutz käme nur in Fragen, wenn das Haus bereits formell und materiell legal errichtet worden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das Bauvorhaben noch nicht errichtet wurde, ist auch nicht von einer fortdauernder Nutzung, die auch für einen Bestandsschutz notwendig wäre, auszugehen.
Grundsätzlich geht der Bestandsschutz auch auf Ihre Rechtsnachfolger, also Käufer etc. über. Wichtig ist nur, dass es durchgehend zu einer gleichen Nutzung gekommen ist. Sollte also das Bauvorhaben von Ihnen oder Ihren rechtsnachfolgern eine Zeit lang nicht als Wohnhaus genutzt werden, so wäre der Bestandsschutz verloren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen