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Doppelhaus als Anbau, Grundstücksteilung

9. September 2020 11:41 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Durch eine Grundstücksteilung dürfen keine Zustände geschaffen werden, die dem öffentlichen Baurecht widersprechen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf unserem Grundstück (1280 m²) plant unser Sohn einen Neubau als Anbau. Um für beide Gebäude (Altbau mit 229,32 m² bebauter Fläche, Neubau mit 119,25 m² bebauter Fläche) eine größtmögliche Nutzungs- und Gestaltungsfreiheit zu erhalten (z.B. Belastung, Vererbung, Verkauf, Umbau, Abriss,...), ist eine Grundstücksteilung im Verhältnis 780 m² : 500 m² vorgesehen bei einer freien Grundstücksbreite von 13,50 m.
Meine Bitte: Welche Möglichkeiten einer ideellen Teilung mit entsprechen Grundlasten oder - vorzugsweise - realen Teilung sind zu empfehlen. Der kommunale Bebauungsplan enthält die Kennzeichen WA I, GRZ 04, GFZ 05.

9. September 2020 | 14:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Baugrundstücken gelegen sein, § 4 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Davon kann nur mit Hilfe einer sog. Vereinigungsbaulast abgegangen werden. Das heißt, baurechtlich werden beide (neuen) Grundstücke wie eines behandelt. Das würde jeden neuen Eigentümer der neuen Grundstücke entsprechend einschränken.

Bei einer Grundstücksteilung müssen außerdem alle Anforderungen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts eingehalten werden, § 8 Abs. 1 NBauO, § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Es kommt dabei z.B. darauf an, ob der Bebauungsplan Baufenster und/oder eine Mindestgröße der Grundstücke vorsieht und ob die offene Bauweise vorgeschrieben ist. Bauordnungsrechtlich wird man u.a. schauen, ob eine Brandwand beide Gebäudeteile trennt.

Vor diesem Hintergrund dürfte Ihr Ziel mit dieser Maßnahme nicht wirklich erreicht werden können.

Unter ideeller Teilung verstehe ich, dass Sie Ihrem Sohn ideelles Miteigentum am Grundstück einräumen wollen? Das ist problemlos machbar. Einzelne Nutzungsrechte und -ausschlüsse könnten über Wohnungsrechte etc. dinglich geregelt werden. Ich empfehle deshalb, die Überlegungen in diese Richtung weiterzuführen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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