Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Baugrundstücken gelegen sein, § 4 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Davon kann nur mit Hilfe einer sog. Vereinigungsbaulast abgegangen werden. Das heißt, baurechtlich werden beide (neuen) Grundstücke wie eines behandelt. Das würde jeden neuen Eigentümer der neuen Grundstücke entsprechend einschränken.
Bei einer Grundstücksteilung müssen außerdem alle Anforderungen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts eingehalten werden, § 8 Abs. 1 NBauO, § 19 Abs. 2
des Baugesetzbuches (BauGB). Es kommt dabei z.B. darauf an, ob der Bebauungsplan Baufenster und/oder eine Mindestgröße der Grundstücke vorsieht und ob die offene Bauweise vorgeschrieben ist. Bauordnungsrechtlich wird man u.a. schauen, ob eine Brandwand beide Gebäudeteile trennt.
Vor diesem Hintergrund dürfte Ihr Ziel mit dieser Maßnahme nicht wirklich erreicht werden können.
Unter ideeller Teilung verstehe ich, dass Sie Ihrem Sohn ideelles Miteigentum am Grundstück einräumen wollen? Das ist problemlos machbar. Einzelne Nutzungsrechte und -ausschlüsse könnten über Wohnungsrechte etc. dinglich geregelt werden. Ich empfehle deshalb, die Überlegungen in diese Richtung weiterzuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht