Sehr geehrte Ratsuchende,
im Rahmen der Teilung besteht nun die Möglichkeit, auf dem vorderen (herrschenden) ein Überwegungsrecht als Grunddienstbarkeit einzutragen. Dabei kann dann der genaue Ort des Wegerechtes - der auch eingetraqgen wird - natürlich auch so gewählt werden, dass die nutzbare Fläche größer wird. Eine nachträgliche Änderung ist dann aber nur noch mit erneuter Eintragung möglich.
Dabei sollte darauf geachten werden, dass dann nicht nur eine Konkrete Ausgestaltung des Wegerechtes hinsichtlich Belag, Räumpflicht und Haftung gewählt wird (dieses ist dann alles frei vereinbar); auch sollten unbedingt die Unterhaltungskosten einschließlich Reparaturkosten dann geregelt werden (§ 1021 BGB
).
Dieser Nutzungsvertrag sollte dann als Grundgeschäft zur Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Da Sie für die Teilung sowieso einen Notar benötigen, sollten alle Einzelheiten dort weitergehend besprochen werden; dieses gilt auch für das zu zahlende Entgelt, dessen Höhe je nach Lage und Wert regional unterschiedlich ist, so dass eine genaue Summe ohne nähere Einzelheiten nicht genannt werden kann.
Wichtig ist weiter, dass dann gleichzeitig Baugrenzen eingetragen werden, um eben nicht die Abstandsprobleme bei einem Neu- oder Umbau zu bekommen. Auch dieses ist dann möglich.
Eine andere Möglichkeit, die sicherlich zu überdenken wäre, wäre die, das Grundstück in drei Teile aufzuteilen und denn Teil, den das Wegerecht betrifft, dann als gesondertes Grundstück einzutragen, wo dann dann ggfs. die Problematik der Erhaltungspflicht komplett wegfallen würde. AUch hier ist dann aber auf jeden Fall an die Aufhebung der baurechtlichen Abstandsflächen zu denken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 24.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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vielen Dank für die prompte und klare Antwort. Sie haben uns sehr geholfen. Kann man als Eigentümer des dienenden Grundstück eine Zufahrt verweigern, d.h. dem Eigentümer des hinteren Grundstücks lediglich ein Wegerecht (Zugang) einräumen, oder muß es zwangsläufig eine Zufahrt sein, z. B. aus Brandschutzgründen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern die notwendige Verbindung fehlt, werden Sie diese nicht verweigern können. Dieses ergibt sich aus § 917 BGB
(nachzulesen über unsere Homepage). Eine Zufahrt für Karftfahrzeuge muss dabei NICHT geschaffen werden, SOFERN an der Starße Parkmöglichkeiten bestehen (BGHZ 75, 315
), sonst schon.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle