Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
da mehr als sieben Jahre zwischen Errichtung und geplanter Nutzungsänderung liegen, wäre eine Nutzungsnderung zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Aber das eben nur mit Einschränkungen, da hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Außenbereich betroffen ist, so dass die Prüfung der Zulässigkeit über § 35 BauGB
zu erfolgen hat:
Die Zulässigkeit nach § 35 I BauGB
kommt mangels Privilegierung nicht in Betracht.
Entscheidend ist dann, ob das Vorhaben bauplanungsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, also öffentliche Belange beeinträchtigt werdeb.
Dazu werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes herangezogen werden müssen, wobei nach Ihrer Darstellung davon dann auszugehen ist, dass eine Abweichung zum Flächennutzungsplan eintritt.
Zudem wird dann auch die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung zu bejahen sein:
Denn aufgrund der beabsichtigen Grundstücktrennung wird dann die ehemalige Hofstelle keine weiteren Reserven haben, so dass dann eben diese Splittersiedung durch Wohnraumschaffung vorliegen dürfte, da andere Eigentümer ggfs. in unmittelbarer Nachbarschaft Ihr geplantes Vorhaben zum Vorbild nehmen können und dann ebenfalls nicht privilegierten Wohnraum schaffen wollen und das dann genehmigt bekommen müssten.
Und um dem vorbeugend entgegentreten zu können, wird die Genehmigung (die zwar grundsätzlich möglich wäre) dann versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan dem entgegensteht (was anhand der Flächennutzungsplanes noch ergänzend zu prüfen wäre, aber wohl zu unterstellen ist).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
1. September 2019
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16:11
Antwort
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