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Grundstücksnutzung durch Nachbar (Fallrohr Abfluss)

4. Juli 2016 15:49 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


12:09

Zusammenfassung

Kann ich von meinem Nachbarn verlangen, das Fallrohr, das sich seit über 30 Jahren auf dem Grundstück befindet, zu entfernen oder zu verlegen?

Grundsätzlich könnten sowohl Beseitigungs- als auch Herausgabeansprüche geltend gemacht werden. Allerdings dürfte der Einwand der Verjährung diesen Ansprüchen entgegenstehen, da die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre beträgt und Ansprüche auf Herausgabe aus Eigentum nach der 30-jährigen Frist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren.

seit mehr als 30 Jahren befindet sich ein Fallrohr der Regenrinne des Nachbarhauses (beide Häuser sind freistehend) auf dem Grundstück meiner Schwiegereltern. Bisher war das Fallrohr nicht störend. Aktuelle bauliche Änderungen auf dem Grundstück meiner Schwiegereltern begünstigt allerdings die Idee, dass Fallrohr entfernen zu lassen (es ist in einer Garagenausfahrt etwas hinderlich). Dieses Fallrohr war bereits dort installiert, als meine Schwiegereltern das Haus vor etwa 30 Jahren gekauft haben.

Besteht Rechtsanspruch für meine Schwiegereltern, die Entfernung /Verlegung dieses Fallrohres vom Nachbarn zu verlangen? Rein baulich erscheint der Auffand dafür zumutbar, denn zur Umleitung auf das Nachbarschaftliche Grundstück sind etwa 15m Entfernung zu überbrücken.

4. Juli 2016 | 16:34

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kommen sowohl Beseitigungs- als auch Herausgabeansprüche (der überbauten Grundstücksfläche) in Betracht. Allerdings dürften beiden Ansprüchen der Einwand der Verjährung entgegenstehen.

Abwehransprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB verjähren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Ansprüche auf Herausgabe aus Eigentum (§ 985 BGB ) verjähren hingegen nach der 30-jährigen Frist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB , vgl. BGH, Az.: V ZR 109/71 .

Der Verjährung unterliegt auch der Anspruch des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers auf Abwehr von Störungen in der Ausübung seiner Befugnisse. Auch etwaige Ansprüche auf eine jährlich anfallende Überbaurente verjähren innerhalb der allgemeinen Frist von drei Jahren zum Jahresende.

Vorliegend hatten Ihre Schwiegereltern nach Ihren Angaben bereits beim Erwerb des Grundstücks vor über 30 Jahren Kenntnis von dem Fallrohr der Regenrinne des Nachbarhauses. Im Rahmen einer gerichtlichen Klärung könnte der Nachbar daher erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben, so dass eine entsprechende Klage keine Aussicht auf Erfolg bieten dürfte.

Empfehlenswert wäre daher eine außergerichtliche gütliche Einigung mit dem Nachbarn anzustreben, zumal eine Verlegung des Fallrohres nach Ihrer Einschätzung mit einem überschaubaren Aufwand verbunden wäre.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2016 | 11:54

Vielen Dank. Ich frage mich, ob die Installation nicht als rechtswidrig bewertet werden kann und damit mein Schwiegereltern zu Eigentümern dieses Fallrohres werden und es entfernen dürfen. In jedem Fall jedoch könnten meine Schwiegereltern gemäss §912 Abs2.2 Rente beanspruchen, oder? Wie ist der Sachverhalt der Verjährung zu bewerten, wenn meine Schwiegereltern Ihr Grundstück veräußern.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2016 | 12:09

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eigentümer des Fallrohres wurden Ihre Schwiegereltern nicht. Ein Eigentumserwerb kommt insoweit weder über eine Ersitzung noch über eine etwaige Verbindung mit dem Grundstück in Frage. Auch eine etwaige "Rechtswidrigkeit" der ursprünglichen Installation führt nicht zu einem Eigentumserwerb.

Auch Ansprüchen auf eine Überbaurente gem. § 912 Abs. 2 BGB steht die Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch auf Zahlung der Überbaurente unterliegt den allgemeinen Vorschriften über die Verjährung. Er verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB ). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Überbau errichtet wurde und der Eigentümer des überbauten Grundstücks von der Überbauung Kenntnis erhält oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche jedoch spätestens nach 10 Jahren, vgl. § 199 BGB .

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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90451 Nürnberg
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