Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Der Erwerb eines Grundstückes aus einer Erbmasse gestaltet sich in der tatsächlichen Durchführung meist problematisch:
Hat die Erblasserin keine letztwillige Verfügung getroffen, so sind alle Abkömmlinge erben. Dies bedeutet aber, dass das Grundstück Gesamthandseigentum wird. Folge hiervon ist, dass für eine Verfügung über das Grundstück – beispielsweise zur Erfüllung eines Kaufvertrags – alle Gesamthandseigentümer, also alle Erben zustimmen müssen. Eine Zustimmung aller Erben zum Verkauf ist also grundsätzlich unumgänglich.
Zusätzlich ist zu beachten, dass gem. § 35 Abs. 1 GBO
Verfügungen der Erben am hinterlassenen Grundstück nur mit Nachweis des Erbscheins möglich sind. Die Vorlage des Testaments reicht nicht aus. Daher müssen die Erben beim Grundbuchamt mithilfe des Erbscheins ihre Erbschaft nachweisen, bevor sie anschließend das Eigentum am Grundstück wirksam veräußern können. Somit müssen die Erben, bevor das Grundstück wirksam übereignet werden kann, einen Erbschein beantragen. Dies bedeutet wiederum einen Zeitaufwand.
Möglicherweise ist aber ein Nachlassverwalter eingesetzt, der befugt ist, das Grundstück im Auftrag der Erben zu verkaufen. Dann kann durch diesen mit den Erben ein Vertrag über das Grundstück geschlossen werden.
Ist das Erbe bereits auseinandergesetzt, so müssen Sie den oder die Eigentümer des Grundstücks ermitteln und können von diesem oder diesen das Grundstück erwerben.
Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit, dass Grundstück zu erwerben. Allerdings wird dies – insbesondere da mögliche Erben teilweise im Ausland sind – wohl sehr lange dauern.
Wenn Sie einen der Erben namentlich kennen, sollten Sie an diesen herantreten und die Sachlage erfragen und dann weiter überlegen, ob Sie noch Interesse an einem Erwerb haben.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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