Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell können Sie den Miteigentümer des Grundstücks nicht dazu zwingen, Ihnen seinen Eigentumsanteil zu übertragen. Nur er entscheidet, was mit seinen Anteil, sei es auch nur 1/5, passiert. Wollen Sie also den Anteil übernehmen, müssen Sie sich mit dem anderen Miteigentümer einigen. Wenn Sie gar keine Einigung erzielen können, käme nur eine Teilungsversteigerung in Betracht. Da Sie jedoch das Grundstück offenbar nicht veräußern möchten, wäre dieser Weg der schlechteste, da er bedeuten würde, dass das Grundstück zum höchstgebotenen Preis versteigert wird. Sie müssten dann also, um den Zuschlag zu bekommen, selbst mitbieten und zudem in der Lage sein, den Preis dann auch direkt zu bezahlen. Andernfalls kann der andere Miteigentümer seinen 1/5 Anteil mit Hilfe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie durchsetzen.
Hinsichtlich der Verbindlichkeiten ist zu unterscheiden zwischen der Haftung im Außen- und der Haftung im Innenverhältnis.
Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, z.B. der Bank, haftet nur derjenige, der die entsprechende Verbindlichkeit begründet hat. Lastet auf dem Grundstück ein Darlehen, ist also entscheidend, wer den Vertrag unterschrieben hat. Sind nur Sie alleine Darlehensnehmer, sind auch nur Sie verpflichtet die Darlehensraten zu zahlen. Sind beide Miteigentümer Darlehensnehmer und zahlen bisher nur Sie alleine, haben Sie gegenüber dem anderen Miteigentümer möglicherweise einen Ausgleichsanspruch (im Innenverhältnis). Dies müsste allerdings gesondert, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verjährung, geprüft werden.
Vom Außenverhältnis unterscheidet sich das Innenverhältnis, also die Rechtsbeziehung der Miteigentümer untereinander. Nach § 748 BGB
ist jeder Miteigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Fallen also beispielsweise Instandhaltungskosten an, sind diese von von Ihnen beiden entsprechend Ihrem Anteil zu tragen. Sie müssen also keineswegs für alle Kosten alleine aufkommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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