Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft die Miteigentümergemeinschaft an einer Immobilie, die z.B. aufgrund eines Erbfalls entstanden sein könnte (Miterbengemeinschaft, Erbengemeinschaft, Mehrheit von Erben).
Eigentum an Sachen, insbesondere auch an Immobilien kann in Form der sogenannten Idealteilung bestehen. Finden sich keine vertraglichen Regelungen zur Ausgestaltung des Miteigentums (auch Gesamthandseigentums), gelten die gesetzlichen Vorschriften (vgl. §§ 1008 ff BGB).
Ihre Frage nach Verfügungsrechten Ihrer Mutter lässt sich durch einen Blick in §§ 741 ff. BGB beantworten, da hier wichtige Fragen z.B. der Verwaltung des Miteigentums, und der Verfügung über das Miteigentum geregelt sind. MiteigentumsANTEILE können grundsätzlich von einzelnen Miteigentümern veräußert werden. Nicht aber eben das gesamte Miteigentum § 747 BGB, nur durch einen Miteigentümer.
Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen § 749 Abs. 1 BGB. § Entweder man einigt sich, oder es erfolgt eine Teilung durch Verkauf § 753 BGB bzw. Teilungsversteigerung. An dieser Teilungsversteigerung können die Miteigentümer selbst teilnehmen. Ziel der Teilungsversteigerung bzw. des zugehörigen Gerichtsverfahrens ist in erster Linie die „Umwandlung" des Grundbesitzes in Geld, wozu typischerweise die Immobilie auch bewertet wird.
Als Miteigentümer müssen sie beteiligt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Regelungen, müsste man sehen ob z.B. eine andere Art der Teilung z.B. durch die Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) in Betracht käme.
Ich hoffe, Ihre Frage(n) verständlich im Rahmen einer hier geschuldeten Erstberatung beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt