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Eigentümergemeinschaft Grundstück und Wohnung

| 13. Juni 2015 11:02 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Zusammenfassung

Ihre Frage betrifft die Miteigentümergemeinschaft an einer Immobilie, die z.B. aufgrund eines Erbfalls entstanden sein könnte (Miterbengemeinschaft, Erbengemeinschaft, Mehrheit von Erben).

Sehr geehrte Damen undHerren,

mir und meiner Mutter gehöhrt ein Grundstück mit Haus zu folgenden Teilen : Mutter 3 / 4 mir
1/4. Meine Frage lautet:

Kann meine Mutter Haus und Grund ohne meine Zustimmung verkaufen ? Und welche Möglichkeiten habe ich dem zu Widersprechen ?

Es gibt weder eine Teilungserklärung noch irgend ein anderes Dokument zu unserer Eigentümergemeinschaft. Außer natürlich den Eintrag im Grundbuch.

Vielen Dank !

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:


Ihre Frage betrifft die Miteigentümergemeinschaft an einer Immobilie, die z.B. aufgrund eines Erbfalls entstanden sein könnte (Miterbengemeinschaft, Erbengemeinschaft, Mehrheit von Erben).


Eigentum an Sachen, insbesondere auch an Immobilien kann in Form der sogenannten Idealteilung bestehen. Finden sich keine vertraglichen Regelungen zur Ausgestaltung des Miteigentums (auch Gesamthandseigentums), gelten die gesetzlichen Vorschriften (vgl. §§ 1008 ff BGB ).

Ihre Frage nach Verfügungsrechten Ihrer Mutter lässt sich durch einen Blick in §§ 741 ff. BGB beantworten, da hier wichtige Fragen z.B. der Verwaltung des Miteigentums, und der Verfügung über das Miteigentum geregelt sind. MiteigentumsANTEILE können grundsätzlich von einzelnen Miteigentümern veräußert werden. Nicht aber eben das gesamte Miteigentum § 747 BGB , nur durch einen Miteigentümer.

Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen § 749 Abs. 1 BGB . § Entweder man einigt sich, oder es erfolgt eine Teilung durch Verkauf § 753 BGB bzw. Teilungsversteigerung. An dieser Teilungsversteigerung können die Miteigentümer selbst teilnehmen. Ziel der Teilungsversteigerung bzw. des zugehörigen Gerichtsverfahrens ist in erster Linie die „Umwandlung" des Grundbesitzes in Geld, wozu typischerweise die Immobilie auch bewertet wird.

Als Miteigentümer müssen sie beteiligt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Regelungen, müsste man sehen ob z.B. eine andere Art der Teilung z.B. durch die Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) in Betracht käme.


Ich hoffe, Ihre Frage(n) verständlich im Rahmen einer hier geschuldeten Erstberatung beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juni 2015 | 12:26

§ 749 beinhaltet auch die Aufhebung der Gemeinschaft in Natur, könnte ich diese ggf. Einklagen ?

Danke

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juni 2015 | 13:32

§ 749 beinhaltet auch die Aufhebung der Gemeinschaft in Natur, könnte ich diese ggf. Einklagen ?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juni 2015 | 17:32

Besten Dank für die Nachfrage.


Also ich hatte dargestellt, wie die Gemeindschaft aufzuheben ist.

Ansatzpunkt eine Realteilung anzustrengen (z.B. wenn die Immobilie in mehrere Wohungen teilbar wäre) könnte ggf. sein, dass dies eine ORDNUNGGEMMÄßEN Verwaltung entspräche z.B. um Unstimmigkeiten über Betriebs- und Nebenkosten weitmöglichst auszuräumen.

Bewegt sich die Gegenseits nicht, kann man den Antrag einer Teilungsversteigerung ankündigen oder ggf. gleich stellen, um klarzumachen wie der Hase läuft wenn man sich nicht einigen kann.


RA P. Lautenschläger

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2015 | 12:21

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