Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt.
Das Geschenk darf im Falle der Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Der Schenker ist verarmt, wenn er nach dem Vollzug der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Gründe dafür sind häufig, dass der Schenker aufgrund Alters, Unfalls oder Krankheit pflegebedürftig wird, und sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht. Mithin müsste zunächst das noch vorhandene Vermögen Ihrer Tante verwertet werden.
Muss der Schenker aufgrund seiner Bedürftigkeit durch Sozialhilfeträger unterstützt werden, darf dieser den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten und die Herausgabe der Schenkung verlangen.
Allerdings ist eine Rückforderung gem. § 529 BGB
dann ausgeschlossen, wenn die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder seit der jeweiligen Schenkung 10 Jahre verstrichen sind oder der Beschenkte selbst außer Stande ist die Schenkung zurückzugeben.
Der Schenker hat auch ein gesetzliches Widerrufsrecht bei grobem Undank des Beschenkten – soll vorliegend nur der Vollständigkeit wegen genannt werden. Dies ist der Fall, wenn eine schwere Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen vorliegt. Nahe Angehören sind nicht nur Verwandte, sondern auch der Lebensgefährte oder andere Personen, die dem Schenker nahestehen.
Eine schwere Verfehlung liegen beispielsweise bei Bedrohung des Lebens, körperlicher Misshandlung, grundloser Strafanzeige, grundloser Entmündungsantrag und schwere Verfehlungen in der Ehe vor.
Der Widerruf ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verfehlung gegenüber dem Beschenkten zu erklären. Zum Widerruf berechtigt ist ausschließlich der Schenker selbst.
Die Gläubiger des Schenkers haben das Recht, im Falle seiner Privatinsolvenz, alle Schenkungen die innerhalb von vier Jahren vor der Insolvenz getätigt wurden, anzufechten.
Daneben kann sich der Schenker natürlich auch im Rahmen des Schenkungsvertrags ein Rückforderungsrecht vorbehalten, z.B. bei einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz auf Seiten des Beschenkten.
Die Erben können ggf. eine Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, wenn durch die Schenkung der Pflichtteil geschmälert wurde, ob dies bei Ihnen in Betracht kommt, kann aufgrund der Sachverhaltsangeben nicht abschließend bewertet werden.
Das Rückforderungsrecht besteht nicht, wenn seit der Geschenkübergabe 10 Jahre vergangen sind. Zu beachten ist jedoch, dass innerhalb 10 Jahresfrist eine sog. Abschmelzung erfolgt. Demnach wird, je nachdem wie viele volle Jahre von der Schenkung bis zum Erbfall vergangen sind, ein auf 10 Jahre hochgerechneter Wertanteil der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll
Verstehe ich es richtig, dass erst das noch vorhandene Vermögen meiner Tante verwertet werden müsste, bevor auf meine Schenkung zurückgegriffen wird?
Ich bitte es zu entschuldigen, falls dies im Rahmen der Beantwortung nicht hinreichend deutlich gemacht wurde. Aber ja Sie verstehen es richtig, dass zunächst das vorhandende Vermögen verwertet wird.