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Grundstück: Baulasteintragung

15. Februar 2011 16:49 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Hallo,
ich habe ein Haus (Nordrhein-Westfalen) geerbt und will nun erweitern. Mein Vater hatte zugunsten seines Nachbarn eine Baulast eintragen lassen, wonach bis auf 1 Meter an unsere Grenze gebaut werden konnnte (ist in den 80ern erfolgt). Die damaligen Eigentümer haben sich mit schriftlicher Erklärung (die mir im Original vorliegt)für sich und alle ihre Rechtsnachfolger (insbesondere ihren Sohn, der diese mitunterschrieben hat), verpflichtet, auch meinem Vater das Recht einzuräumen und eine Baulast eintragen zu lassen, wenn er erweitern will (Erklärung von 1986). Da er das nicht getan hatte, ist bisher keine Baulast eingetragen. Mittlerweile wurde das Nachbarhaus zweimal verkauft (einmal vom Sohn geerbt und von ihm verkauft und danach nochmals verkauft). Die Verpflichtung wurde aber nicht weitergegen, zumindest nicht an den jetzigen Eigentümer, der mir sagte, daß in seinem Kaufvertrag davon nichts steht. Frage(n): Wie sieht es mit der Rechtslage aus, wenn der Erbe "Sohn" die Verpflichtung nicht an den "Erstkäufer" weitergegebn hat? Oder wenn er es weitergegen hat, der "Erstkäufer" es aber nicht an den jetzigen Eigentümer weitergegeben hat? Eigentlich hat ja entweder der Erstkäufer zuviel bezahlt oder der jetzige Eigentümer, denn mit dem Baurecht wäre das Grundstück ja weniger Wert gewesen. Wie läuft es mit dem Schadenersatz (z.B. des Sohnes gegenüber dem Erstkäufer bis hin hin zum jetzigen Eigentümer? "Teilen" sich beide den Schadenersatz vom "Sohn" (in diesem Falle) denn der Sohn müßte ja nicht für beide zahlen, oder? Würden die Kaufverträge sozusagen "teilabgewickelt"? Habe ich noch die Möglichkeit, das Baurecht aus der Vereinbarung durchzusetzen und wie soll ich mich hier verhalten bzw. vorgehen? Gibt es Verjährung zu beachten?
Vielen Dank für Ihren Rat.
MfG
Christoph

15. Februar 2011 | 18:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Leider sehe ich keine Möglichkeit für Sie, die mit Ihrem Vater vereinbarte Baulast aufgrund des Weiterverkaufs durchzusetzen.
Die damalige Vereinbarung bezüglich der Eintragung einer Baulast bestand nur zwischen Ihrem Vater und dem damaligen Eigentümer bzw. dessen Sohn, der mit unterschrieben hat. Aus dieser Verpflichtungserklärung konnten Sie nach dem Tod des Vaters nur gegen den Sohn vorgehen, der allerdings zwischenzeitlich das Grundstück veräußert hat.

Sie wissen leider nicht, ob möglicherweise der Sohn des damaligen Eigentümers die Verpflichtung bezüglich der Baulast an den Käufer weitergab. Sie wissen nur, dass nach den Angaben des jetzigen Eigentümers von der Verpflichtung bezüglich der Eintragung der Baulast in das Baulastverzeichnis nichts steht.

Die Baulast wird leider erst durch Eintragung in das Baulastverzeichnis wirksam.

Gegen den jetzigen Eigentümer können Sie nicht vorgehen, Sie hätten allenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Sohn des damaligen Grundstückeigentümers, allerdings droht hier die Verjährung. Man würde ihnen vorhalten, dass Sie seinerzeit beim Verkauf des Grundstückes durch den Sohn sofort hätten reagieren müssen. Jedenfalls würde ab diesem Zeitpunkt, nämlich dem Verkauf des Grundstückes durch den Sohn, die Verjährungsfrist bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche von drei Jahren laufen. Irgendwelche Möglichkeiten, die Kaufverträge zu Ihren Gunsten „ teilabzuwickeln" bestehn nicht.

Ich würde Ihnen empfehlen, den Sohn des damaligen Eigentümers anzuschreiben und nach dem „ Verbleib" der Vereinbarung zu fragen bzw. ihn darauf aufmerksam zu machen, dass der jetzige Eigentümer von der Vereinbarung nichts weiß und vorsorglich Schadenersatzansprüche geltend machen.Sie müssen also erstmal wissen, was seinerzeit beim ersten Verkauf tatsächlich abgelaufen bzw. wo die damalige Vereinbarung bezüglich der Baulast verbleiben ist.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und stehe im Wege der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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