Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Dieser Passus ist dahingehend zu verstehen, dass es zwei Miteigentümer an dem Grundstück gibt.
Einer der Miteigentümer hat das alleinige Recht an dem Haus.
Es können aber nur beide Eigentümer das Grundstück samt Haus zusammen verkaufen.
Ich gehe davon aus, dass dem Makler dies bekannt ist. Ein Vertrag nur mit einem der beiden Miteigentümer kann wirksam nicht geschlossen werden.
Daher ist der betreffende Passus deklaratorischer Art und soll nur darauf hinweisen, dass es zwei Eigentümer gibt.
Beim Erwerb der Immobilie sollte darauf geachtet werden, dass beide Miteigentümer am Verkauf beteiligt sind und das Sondernutzungsrecht aus dem Grundbuch gelöscht wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Gern stehe auch ich Ihnen im Falle einer weiteren Mandatierung zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Sehr geehrte Frau Schwerin,
vielen Dank für Ihre bisherigen Ausführungen!
Mir ist leider weiterhin unklar, ob ich mich für den Kauf "bewerben" soll oder nicht. Nach Ihren Ausführungen kann ein Vertrag überhaupt nicht geschlossen werden, wenn ein Teil des Grundstücks im bisherigen Besitz verbleibt. Der Makler schreibt mir aber Folgendes (klingt ebenfalls schlüssig):
Bei der Immobilie handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit Ausbaureserven, welches vollständig verkauft wird. Die Problematik ist eine andere. Auf dem angegebenen Grundstück in einer Größe von 2670 m² stehen 2 Eigenheime, einmal das Verkaufsobjekt selbst und ein Einfamilienwohnhaus der Eltern der Verkäuferin, welches nicht zum Verkauf steht und weiterhin von den Eltern genutzt wird. Das Gesamtgrundstück kann aber nicht real geteilt werden, weil z. B. eine gemeinsame Zufahrt vorhanden ist. Deshalb kommt es nur zum Verkauf eines Miteigentumsanteils am Gesamtgrundstück mit einem alleinigen Nutzungsrecht am beschriebenen Verkaufsobjekt.
Daher nochmals die Frage: Gibt es für diese Konstellation vertragsrechtliche Lösungen, ggf. mit der Zusatzoption einer Grundstücksteilung (für die gemeinsame Zufahrt wäre ja ein Wegerecht denkbar) ?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
MfG
Jens Hendel
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich gern wie folgt Stellung nehmen:
Nunmehr stellt sich der Sachverhalt ganz anders da, wenn sich zwei Häuser auf dem Grundstück befinden.
Dann steht das besagte EFH zum Verkauf, das andere Haus nicht, und das Grundstück muss geteilt werden.
Hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks und des gemeinsamen Weges kann und sollte dies dann auch vertraglich geregelt werden.
Insbesondere die Nutzung des Weges sollte dann auch im Grundbuch verankert werden. Dies kann durch ein Wegerecht erfolgen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin