Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Eine Haftung des Grundstückseigentümers für die von Ihnen beschriebenen Schäden wären, wenn die Verletzung von Verlekrssicherungspflichten ausgechlossen sind, als eine Gefährdungsahftung gem. §§ 906 Abs.
II S. 2, 1004 BGB
analog zu qualifizieren. Grundsätzlich setzt ein Schadenersatzanspruch Ihres Nachbarn gegen sie Ihr Verschulden voraus.
Anhand der von Ihnen geschilderten Angaben, kann ich dies nicht beruteilen, sondern gehe davon aus, dass Sie keine Schuld an den Vorfällen trifft. Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständgier Rechtsprechung des BGH dann gegeben, wenn auf das Grundstück des betroffenen Nachbar über die Duldungspflicht hinausgehende Einwirkungen erfolgen und er Nachteile erleidet, die über das zumutbare Maß ohne Entschädigungsleistung hinausgehen. Dieser Anspruch ist nicht abhängig von Ihrem Verschulden (BGH Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 33/04
)
Auch hier kann ich nicht beurteilen, ob dies der Fall ist und ob solche Schäden entstanden sind, die nach der Rechtsprechung nicht mehr hingenommen werden müssen. Hier könnte man ggf. ansetzen. Wenn aber erhebliche Schäden vorliegen, dann besteht wohl auch ein Anspruch Ihres Nachbarn.
Die Gebäudeversicherung beruft sich auf den sog. „Allmählichkeitsschaden": Dies ist in Schaden, der wie in Ihrem Fall, über Jahre hinweg, entstanden ist und in der Regel hohe Kosten verursacht. Hierbei ist die anhaltende Einwirkung von Wasser etc. maßgeblich. Der Beweis eines Allmählickeitsschaden gestaltet sich für Versicherungen, die diesen in der Regel ausschließen, oft schwierig, da das schädigende Ereignis ein plötzliches ist. Wenn also durch ein plötzliches Ereignis Wasser ausgetreten ist, kann dieses als schädigendes Ereignis zu qualifizieren sein. Auch hier wäre unter Umständen ein Anknüpfungpunkt.
In der Regel ist es – leider – der Fall, dass Versicherungen die Haftung für diese Allmählichkeitsschäden ausschließen, und zwar sowohl die Haftpflichtversicherung als auch die Gebäudeversicherung. Es gibt zwar mittlerweile Versicherungen, die entsprechende Tarife auch für Allmählichkeitsschäden anbieten, dies ist aber die Ausnahme. Möglicherweise haben Sie in Ihrer privaten Haftpflicht diese Schäden eingeschlossen, dies sollten Sie unbedingt prüfen.
Des weiteren müsste man die einzelnen Schäden daraufhin untersuchen, ob zB. der bei Ihrem Nachbarn auch ein allmählicher Schaden ist oder durch ein plötzliches Ereignis eintrat.
Des weiteren ist streitig, ob der Ausschluss von Allmählichkeitsschäden durch die AHB (Allg. Bedingungen Haftpflicht) überhaupt möglich ist, da dieser für den Versicherten oft nicht erkennbar ist, so das OLG Nürnberg, Urteil vom 07.03.1996, Az. 8 U 2564/95
). Auch hier ging es um Feuchtigkeit. Allerdings müsste man, um hieran anzuknüpfen, zunächt den Vertrag etc. prüfen.
Sie haben also einige Anhaltpunkte, wie man vorgehen kann. Aufgrund der nicht sehr umfangreichen Sachverhaltsschilderung und der Tatsache, dass es sich um eine Erstberatung handelt, kann ich keine Einschätzung der Erfolgsaussichten vornehmen. Für eine weitergehende Prognose und Beratung wäre Einsicht in die Unterlagen erforderlich.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welche Versicherung ist nun zuständig für den "allmählichen" Schaden am Nachbargrundstück?
Hinweis:
Ich habe eine allgemeine Haftpflichtversicherung und eine Wohngebäudeversicherung und eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht; jeweils bei verschiedenen Versicherungen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Allmählichkeitsschäden sind in der Regel bei allen Haftpflichtversicherungen ausgeschlossen. Da müssten SIe noch einmal die Bedingungen prüfen lassen.
Grundsätzlichz "zuständig" wäre wohl die Gebäudehaftpflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -