Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Fragen gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie hier den Fehler gemacht, einen unverschuldeten Verkehrsunfall ohne Einschaltung eines Anwaltes regulieren zu wollen. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet, den von Ihnen beauftragten Anwalt zu bezahlen.
Den Umstand, dass Sie noch keinen
Anwalt beauftragt haben, versucht die Versicherung nun augenscheinlich auszunützen und Ihre Entschädigungssumme dementsprechend zu kürzen.
Hinsichtlich der Wertminderung gilt aus meiner Sicht folgendes: Sie sollten unbedingt auf der Wertminderung beharren, schließlich hat diese Ihr unabhängiger Gutachter auch ausgewiesen.
Selbst wenn Ihr Auto vollständig und fachgerecht wiederhergestellt wurde, ist es nicht auszuschließen, dass sich am PKW noch verborgene Schäden befinden, die sich erst zukünftig bemerkbar machen. Es liegt dann zwar keine technische Wertminderung vor, der Unfall wird sich aber spätestens in einem geringeren Wiederverkaufspreis niederschlagen (sog. merkantile Wertminderung). Die Versicherung beruft sich hier zwar argumentativ auf einen sog. Einfachschaden, dies sollten Sie aber keineswegs akzeptieren.
Hinsichtlich der Erstattung Ihrer Mehrwertsteuer gilt folgendes: Nimmt ein Unfallgeschädigter an seinem Fahrzeug nur eine Teilreparatur vor und rechnet ansonsten fiktiv auf Basis des Gutachtens ab, muss die Versicherung des Unfallverursachers die Mehrwertsteuer für die Teilreparatur und den Nutzungsausfall für die Dauer der Teilereparatur erstatten. Dies ist neuste und gültige Rechtsprechung und bedeutet, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung zulässig ist, solange sich die beiden Abrechnungsarten nicht widersprechen. Ein Unfallgeschädigter, der zunächst nur auf Basis des Gutachtens abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden.
Aufgrund der bisherigen Regulierung der Versicherung empfehle ich Ihnen dringend einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt