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PKW Gespann Schaden und die Versicherung

| 23. März 2024 06:39 |
Preis: 60,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag.

Ich habe folgendes Problem.

Ich habe im Januar mit meinem Anhänger, welcher an meinem Pkw hing bei uns Zuhause das Treppengeländer zum Keller beim Rangieren kaputt gefahren.

Dies wurde auch meiner Anhänger Versicherung gemeldet, welche mir dann sagte, dass müsse ich meiner Pkw Versicherung melden, da es ein Gespann Schaden wäre.

Dass habe ich auch getan.

Ich muss sagen. Dass ganze Grundstück mit beiden Häusern gehört meinem Vater, der allerdings mittlerweile im Pflegeheim ist und meine Schwester ist als gesetzliche Betreuerin eingetragen.

Meine Schwester hat dann einen Kostenvoranschlag machen lassen, der sich auf ca. 3.500-3.800€ beläuft.

Nun hat sich die Versicherung nach etlichen Wochen hin und her gemeldet und hat allerdings nur den Zeitwert für die Reparatur überwiesen.

Meine Fragen wäre nun:
1. Ist das von der KFZ Haftplicht so korrekt, dass lediglich nur der Zeitwert bezahlt wird?
2. Könnte man dagegen Einspruch einlegen?
3. Bin ich dazu verpflichtet, den Differenz Betrag zum Kostenvoranschlag aus eigener Tasche zu bezahlen?

Es war kein Vorsatz und habe auch nichts versucht zu vertuschen. Es ist passiert und ich will ja auch dafür gerade stehen. Nur kann ich eine Differenz Summe von 1.500-1.800€ nicht mal eben so aus eigener Tasche bezahlen.

Ich bedanke mich für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen.

23. März 2024 | 14:22

Antwort

von


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28857 Syke
Tel: 04242/5740585
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Grundsätzlich ist es korrekt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Zeitwert des beschädigten Gegenstandes ersetzt. Der Zeitwert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um einen gleichwertigen Gegenstand zu erwerben. Bei älteren Gegenständen kann der Zeitwert deutlich unter den Wiederbeschaffungskosten liegen.
2. Sie können gegen die Entscheidung der Versicherung Einspruch einlegen. Erfolgreich ist der Einspruch aber nur dann, wenn in Ihren Versicherungsbedingungen eine sog. Neuwertklausel enthalten ist.
3. Den Geschädigten gegenüber sind Sie nur zum Ersatz des Zeitwertes verpflichtet. Der Geschädigte muss sich hier einen Abzug für „Neu für alt" anrechnen lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Bewertung des Fragestellers 23. März 2024 | 15:16

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