Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Grundsätzlich ist es korrekt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Zeitwert des beschädigten Gegenstandes ersetzt. Der Zeitwert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um einen gleichwertigen Gegenstand zu erwerben. Bei älteren Gegenständen kann der Zeitwert deutlich unter den Wiederbeschaffungskosten liegen.
2. Sie können gegen die Entscheidung der Versicherung Einspruch einlegen. Erfolgreich ist der Einspruch aber nur dann, wenn in Ihren Versicherungsbedingungen eine sog. Neuwertklausel enthalten ist.
3. Den Geschädigten gegenüber sind Sie nur zum Ersatz des Zeitwertes verpflichtet. Der Geschädigte muss sich hier einen Abzug für „Neu für alt" anrechnen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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