Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Diese Thematik ist umstritten.
Das SG Karlsruhe ist der Auffassung, dass ein Guthaben aus einer Nebenkostenerstattung im Zuflussmonat in voller Höhe auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzurechnen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vorauszahlungen für Nebenkosten für die Wohnung in vollem Umfang die Grundsicherungsbehörde im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII
i. V. m. § 42 Nr. 4 SGB XII
) aus Sozialhilfemitteln getragen hat. Dann handelt es sich bei der Nebenkostenrückzahlung nicht um ein Guthaben, das ihr Freund selbst aus seinem Regelsatz erbracht hat.
Die Nebenkostenrückzahlung ist überdies nicht wie ein aus den Grundsicherungsleistungen angesparter Betrag als Vermögen anzusehen mit der Folge, dass dann zugunsten des Klägers Freibeträge zu berücksichtigen wären (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 12 SGB XII
). Denn ihr Freund hat kein Nebenkostenguthaben angespart, sondern er hat Vorauszahlungen auf Nebenkosten geleistet, die sich nachträglich als zu hoch herausgestellt haben (SG Karlsruhe · Urteil vom 15. November 2012 · Az. S 1 SO 2516/12
).
Hier gibt es allerdings auch andere Meinungen. Ein eventueller Rechtsstreit könnte deshalb unter Umständen trotzdem erfolgreich sein. Allerdings wird hier eher zu Ungunsten des Leistungsempfängers geurteilt. Sicher ist das aber nicht.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
07.12.2014 | 17:54
Sehr geehrter Herr RA Pieper,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die die Thematik jedoch nicht richtig getroffen hat.
Meine Frage bezog sich nicht auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hier ist es klar, dass Rückerstattungen als Einkommen betrachtet werden.
Meine Frage bezog sich explizit auf Strom, mit dem das Warmwasser bereitet und deshalb mit der sogenannten Pauschale für Warmwasser in Höhe von knapp 9 Euro / Monat vom Sozialamt abgegolten wurde.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.12.2014 | 18:13
Bezüglich Strom verweise ich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. 5. 2009 - B 8 SO 35/07 R wonach die Auszahlung des Guthabens aus den Stromkostenvorauszahlungen zugeflossenes - Einkommen darstellt.