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Grundsicherung auf Darlehensbasis

| 9. Januar 2015 13:35 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Fragen zum Umgang mit darlehensweiser erbrachter Grundsicherungsleistung

Ich bin Rentner und habe als Miteigentümer zu 50 % eine Eigentumswohnung mit einem Grundsicherungsempfänger (80 Jahre), der diese allein bewohnt und den ich pflege. Im Bescheid zu seiner Grundsicherung steht: "...Grundsicherung wird auf Darlehensbasis gewährt (Wohnungsmiteigentum) ...". Für die Pflege hat er mir in seinem Testament seinen Anteil zugesprochen.

Der Miteigentümer war im EU-Ausland verheiratet, Trennung vor 20 Jahren, und hat einen Sohn, der mit seiner Mutter mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Ausland lebt. Er hat mit beiden seit der Trennung keinen Kontakt.

Was passiert nach seinem Ableben mit dem "Darlehen" und dem Grundsicherungsamt?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich versuche auf die doch recht kurze Frage umfassend zu antworten.

Unterstellt, die Gewährung von Grundsicherungsleistung gegen Darlehen wäre rechtmäßig, dann verhält es sich dergestalt, dass das Grundsicherungsamt sich eine Sicherungshypothek eintragen lässt und hieraus die Immobilie auch verwerten lassen kann.

Sie sind ohnehin schon hälftiger Miteigentümer, so dass es also nur noch um die zweite Hälfte gehen kann.

Sie sind testamentarisch bedacht. Das bedeutet, dass Sie dann unter Umständen einen voll belasteten Eigentumsanteil erben.

Dann müssten Sie für Ihre geleistete Pflege dann noch ein Darlehen abzahlen.

Dem könnten Sie dann entgehen, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen.

Das bedeutet aber auch, dass Sie sich die Pflege finanziell vergüten lassen müssten.

Hier könnte der Grundsicherungsempfänger das Pflegegeld an Sie weiter leiten.

Das Grundsicherungsamt wird dann im Wege der Teilungsversteigerung versuchen, das Objekt zu verwerten.

Ich frage mich aber, ob das Darlehen notwendig und rechtens ist, wenn nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 das Grundstück privilegiertes Vermögen darstellt.

Auf Miteigentum oder Alleigentum kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob das Grundstück und die Immobilie angemessen ist.

Die Kriterien für die Angemessenheit ergeben sich aus S. 2 der Nr. 9. Für den Wohnraumbedarf sind neben der Anzahl der Personen auch individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Weiterhin sind die Grundstücksgröße, die Hausgröße, die Ausstattung und schließlich der Wert des Grundstücks unter Einschluss des Wohngebäudes maßgeblich (Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, SGB XII, § 90 Rn. 26).

Bei selbstgenutzten Einfamilienheimen ist eine Wohnfläche von bis zu 130 m² bei einer Einsatzgemeinschaft von bis zu 4 Personen angemessen, für eine Eigentumswohnung bis zu 120 m² (vgl. Deutscher Verein NDV 2003, 46). Für jede weitere Person ist ein weiterer Bedarf von 20 m² zu berücksichtigen. Für weniger als 4 im Haushalt lebende Personen werden Abschläge von 20 m² pro Person vertreten (vgl. Grube/Wahrendorf/Wahrendorf SGB XII § 90 Rn. 32).

Bei Personen mit einer raumgreifenden Behinderung kann fiktiv eine Person hinzu gerechnet werden. Dies ist in dem Umstand begründet, dass die einzelnen Wohn- und Funktionsräume jeweils größere Zuschnitte bedürfen.

Das bedeutet, dass eine Darlehensweise Gewährung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich nicht um Schonvermögen im Sinne des § 90 SGB XII handelt.

Hierzu müsste weiter geprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2015 | 14:22

Vielen Dank
Auch wenn es sich nur um eine 1-Zi-Eigentumswohnung mit 42 qm handelt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2015 | 10:03

Sehr geehrter Ratsuchender,

je kleiner eine Immobilie, desto günstiger für den Hilfesuchenden.

Ich habe aber nochmals in die Regelung geschaut und dort steht :"eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll."

Sie sind wohl kein Angehöriger, der das Objekt nach dem Tode bewohnen wird.

Damit ist das Objekt leider kein Schonvermögen und kann damit, zumundest bis zum Anteil des Miteigentums, mit Darlehen belastet werden.

Es tut mir leid, Ihnen somit keine positive Auskunft geben zu können.

Das hatte ich aber bereits in meinen obigen Ausführungen angedeutet.

Einen schönen Sonntag wünschend

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2015 | 13:29

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