Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"1. Falls eine Sicherungshypothek eingetragen wird ist diese so zu bemessen, dass Vermögensfreibeträge berücksichtigt sind?"
Sozialhilfe wird nach § 2 SGB XII
grundsätzlich nur nachrangig gewährt. Dies bedeutet, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Zwar haben Sie sich das Vermögen von ca. 16.000,- € Anfang 2012 zurückschenken lassen, doch kann die Schenkung nach § 528 Abs. 1 BGB
zurückverlangt werden, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und noch keine 10 Jahre seit der Schenkung vergangen sind. Der Sozialleistungsträger hat daher von der Rückforderung der Schenkung Gebrauch gemacht. Da das Geld nun aber in die Immobilie investiert wurde, ist eine Rückzahlung nicht ohne weiteres möglich.
Der Sozialleistungsträger möchte daher die Forderung auf Rückzahlung der Schenkung durch die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch absichern. Es wird aber der gesamte Betrag ohne Berücksichtigung von Freibeträgen gesichert werden, da der Freibetrag Ihrer Tochter zusteht und nicht Ihnen. Ihrer Tochter soll eine Art "Notgroschen" verbleiben. Sie hat daher Anspruch auf Rückzahlung des kompletten schenkungsweise übertragenen Betrages. Der Vermögensfreibetrag muss ihr dann aber verbleiben.
"2. Ist es trotz Sicherungshypothek möglich ein Schonvermögen in Form einer Riester-Altersversorgung aufzubauen und diese Beiträge (max. 2000€/a) nebst Miete und Nebenkosten gegen das Vermögen aufzurechnen, oder ist die Sicherungshypothek zweckgebunden für Miete und Nebenkosten?"
Es ist sicherlich möglich, eine zusätzliche Altersvergung in Form eines Riester-Vertrages aufzubauen. Dies muss aber aus den laufenden Leistungen geschehen. Eine Verrechnung mit dem Vermögen ist nicht möglich. Dies wäre eine Umgehung der Anrechenbarkeit des Vermögens zu Lasten des Sozialstaates. Es ist insoweit nur erheblich, dass Ihre Tochter bei Antragstellung einen Anspruch auf Rückzahlung der Schenkung und insoweit Vermögen hatte. Nach der Antragstellung kann das Vermögen nicht mehr umgewandelt werden. Es ist vielmehr zunächst bis auf die Freibeträge aufzubrauchen.
"3. Ist das Vermögen durch die Sicherungshypothek geschützt gegen Ansprüche Dritter (z.B. Zwangsvollstreckung)?"
Das Vermögen Ihrer Tochter in Höhe von 16.000,- € ist durch die Sicherungshypothek gesichert gegen den Zugriff durch Dritte. Solange die Forderung auf Rückzahlung der Schenkung nicht erfüllt ist, hat allein der Sozialleistungsträger das Recht an dem Vermögen. Auch verfügt Ihre Tochter ja nicht über das Vermögen, sondern es wird praktisch monatlich durch Verzicht auf die Mietzahlung zurückgezahlt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
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