Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümer des Grundstückes xx. Wir haben in den 70er Jahren eine Grunddienstbarkeit durch Bezahlung eines Geldbetrages an xy erworben. Der Text hierzu:
Als Eigentümer des Grundstücks xy räumen wir dem jeweiligen Eigentümer xx das Recht ein, die auf der Oberfläche der Tiefgarage befindlichen Autoabstellplätze nebst Zu- und Abfahrtswege dauernd zu benützen sowie die dort befindlichen Müllboxen. Die Kosten der Unterhaltung und Erhaltung der Stellplätze trägt der jeweilige Berechtigte. Die Eintragung dieses Rechts als Grunddienstbarkeit für Flurstück xx zu Lasten von Flurstück xy wird bewilligt und beantragt. So wurde das ganze beurkundet und in die Grundbücher eingetragen.
Der Tiefgaragendeckel ist aus Stahlbeton, darüber eine Abdichtung und darüber als Fahrbahnbelag Asphalt (Teerbelag). Betondecke, Abdichtung und Fahrbahnbelag sind fest miteinander verbunden. Ich bin währen dieser Zeit meinen Unterhaltspflichten voll umfänglich nachgekommen. Aufgetretene Risse und Spalten wurden unverzüglich durch Fachfirmen mit flüssig Bitumen ausgebessert. Nach 50 Jahren steht die Tiefgarage des Grundstücks xy zur Sanierung an. Es bilden sich an mehreren Stellen an der Decke Feuchtigkeitsstellen ab.
Der Eigentümer des Grundstücks xy plant eine Sanierung und fordert eine Kostenbeteiligung an der Gesamtsanierung. Also Fahrbahn, Abdichtung, Gebäude, statische Ertüchtigungen etc. Ich leite aus der Grunddienstbarkeit ab, dass ich eben nur den Asphaltbelag, also den Oberflächenbelag für die Stellplätze bezahlen muss.
Frage: Für welche Bauteile und Gewerke muss ich mich nach dieser Grunddienstbarkeit aus den 70er Jahren bei einer Sanierung der Tiefgarage beteiligen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da in der Grunddienstbarkeit nicht klar definiert ist, was nun konkret von Ihrer Unterhaltungspflicht umfasst ist, bedarf es hier der Auslegung. Sollte es zu einem weitergehenden Streit kommen, müsste im Zweifel ein Gericht darüber entscheiden. Dabei unterliegt dieser Entscheidung sodann der Auslegung des Richters.
In der Grunddienstbarkeit heißt es lediglich:
Zitat:
Die Kosten der Unterhaltung und Erhaltung der Stellplätze trägt der jeweilige Berechtigte.
Da Ihnen lediglich die Pflicht zur Unterhaltung und Erhaltung der Stellplätze obliegt, würde ich hier auch davon ausgehen, dass es sich nur um die Kosten für die obere Bodenschicht, also den Asphalt handelt. Tiefergehende Bodenschichten, sind nicht Gegenstand der Stellplätze. Sie sind zwar zwingend erforderlich, damit ein Stellplatz überhaupt bestehen kann, dennoch wäre dies meiner Ansicht nach zu weitgefasst.
Der Innenbereich der Tiefgarage, also Fahrbahn, Abdichtung, Gebäude, statische Ertüchtigungen etc., die im Rahmen der Gesamtsanierung anfallen, sind nicht von dieser Grunddienstbarkeit umfasst. Lediglich für den Fall, dass an der Oberfläche, also dort, wo sich die Stellplätze befinden, Arbeiten notwendig werden, wären Sie an diesen Kosten zu beteiligen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.