1. Kosten der Sanierung des Weges
Zunächst gehe ich davon aus, dass es sich vorliegend um Wohnungseigentum handelt. Zu klären wäre hierbei zunächst, in welchem Gemeinschaftseigentum der Weg mit dem entsprechenden Teilabschnitt, welcher sanierungsbedürftig ist, steht. Infolge des Grundsatzes, dass eine einheitliche Teilungserklärung vorzunehmen ist, gehe ich davon aus, dass der Weg insgesamt im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer bezogen auf die 5 Häuser steht. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG
ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Dies bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer sich an den Kosten in Höhe des jeweiligen Anteils zu beteiligen hat.
2. Schadensersatzansprüche Dritter
Soweit ein Schaden Dritter aufgrund mangelnder Instandsetzung und Instandhaltung des Weges eintritt, so müssen Sie zwischen dem Außenverhältnis der und dem Innenverhältnis unterscheiden. Das Außenverhältnis betrifft das Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt gegenüber Dritten, das Innenverhältnis das Verhältnis zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern unter sich. Dritter in diesem Sinne ist hierbei auch der Wohnungseigentümer selbst. Ereignet sich infolge der mangelnden Sanierung ein Unfall, so betrifft dies das Außenverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Geschädigten. Dies bedeutet, dass im Verhältnis zum Geschädigten die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst zum Ausgleich verpflichtet ist. Diese wiederum könnte einen Schadensersatzanspruch gegen denjenigen haben, welcher zu Unrecht die Kostenübernahme hinsichtlich der Sanierung verweigert hat. Notwendig zu wissen hierbei ist, dass zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern untereinander ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht. Die Pflicht zur Kostenübernahme folgt aus § 16 Abs. 2 WEG
. Kommt ein Wohnungseigentümer dieser Pflicht nicht nach, so liegt eine Pflichtverletzung aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis vor, welche gemäß §280 Abs. 1 BGB
zu einem Schadensersatzanspruch der übrigen Wohnungseigentümer führt. Hierzu müsste jedoch durch die Wohnungseigentümer, welche Ansprüche gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer stellen, dargelegt und bewiesen werden, dass die mangelnde Sanierung kausal für das Unfallgeschehen und den daraus resultierenden Schaden gewesen war und die Sanierung nur deshalb Unterblieben ist und nicht vorgenommen werden konnte, da der säumige Wohnungseigentümer seinen Anteil nicht beglich. Gerade der Umstand der Kausalität des Unterlassens notwendiger Sanierung aufgrund mangelnder Anteillstragung durch einen Wohnungseigentümer wird jedoch nur erschwert unter Beweis gestellt werden können. Insoweit bietet die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Innenverhältnis unter den Wohnungseigentümern wohl nur eine geringe Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
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